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Track 09 | Lohnsteuer: Aufteilung bei gemischt veranlasster Arbeitgeberveranstaltung
Nach einer aktuellen BFH-Entscheidung ist bei Veranstaltungen des Arbeitgebers, die betriebliche und gesellschaftliche Bestandteile enthalten, eine Aufteilung vorzunehmen. In Bezug auf den gesellschaftlichen Teil liegt eine Lohnzuwendung vor, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers mehr als 110 € je Arbeitnehmer betragen. Die Aufwendungen für den betrieblich veranlassten Teil der Veranstaltung sind nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren.
Damit sind wir auch schon bei den Urteilen angelangt, die wir Ihnen in diesem Monat vorstellen wollen. Bei Veranstaltungen des Arbeitgebers mit gesellschaftlichen und betrieblichen Elementen ist eine Aufteilung vorzunehmen. So lautet der Tenor einer aktuellen BFH-Entscheidung . Über folgenden Fall mussten die Münchener Richter befinden:
Ein Unternehmen führte auf einem Dampfschiff eine Betriebsversammlung durch. Und zwar unter Darreichung von Speisen und Getränken, wie es im Bürokratendeutsch so schön heißt. Abends schloss sich dann in einem Hotel ein Betriebsfest mit Unterhaltungsprogramm an. Mit Zauberer und allem Pipapo. Die Teilnahme an der Betriebsversammlung auf dem Schiff war für alle Arbeitnehmer verp...