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Verfahrensrechtliche Folgen eines „ersetzenden” Haftungsbescheids
Ersetzt das FA während eines Klageverfahrens den mit der Klage angefochtenen Haftungsbescheid durch einen anderen Haftungsbescheid, in dem es erstmals seine Ermessenserwägungen erläutert, so wird dieser Bescheid zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Im weiteren Verlauf jenes Verfahrens sind die nunmehr angestellten Ermessenserwägungen in vollem Umfang zu berücksichtigen (Bezug: § 68 Satz 1, § 102 Satz 2 FGO).
Praxishinweise: In dem Verfahren ging es darum, ob durch die Aufhebung des ursprünglichen Bescheids und dessen Ersetzung durch einen bezüglich des Haftungsgegenstands und der Haftungshöhe inhaltsgleichen Haftungsbescheid das gerichtliche Verfahren gegen den ursprünglichen Haftungsbescheid in der Hauptsache erledigt ist; das FG hatte eine Erledigung der Hauptsache angenomm...