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Kündigung der Wohnungsgenossenschaft durch den Verwalter
Der Insolvenzverwalter kann die Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft kündigen (§ 66 GenG analog). Das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum (§ 109 Abs. 1 Satz 2 InsO) ist für genossenschaftliche Wohnungen nicht entsprechend anwendbar – unabhängig davon, ob eine Warteliste für die Wohnanlage besteht und bei Kündigung der Mitgliedschaft dann auch das Mietverhältnis gekündigt werden darf. Zwar ist mit der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft i. d. R. auch ein Dauernutzungsverhältnis über eine Wohnung verbunden. Beide Rechtsverhältnisse sind aber zu trennen. Im Streitfall durfte der Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren daher die Mitgliedschaft des Schuldners in der Genossenschaft kündigen und die Wohnungsgenossenschaft auffordern, das aktue...