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Keine Genehmigungsfiktion bei Lastschriften gegenüber dem vorläufigen „schwachen” Insolvenzverwalter
Die Genehmigungsfiktion der AGB von Kreditinstituten (Nr. 7 III AGB-Banken) für Lastschriften gilt nicht gegenüber dem vorläufigen („schwachen”) Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Nach dieser Bestimmung hat der Kunde Einwendungen gegen eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben, in dem die Belastungsbuchung enthalten ist, sofern er sie nicht zuvor schon genehmigt hat. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung. Im Streitfall hatte die spätere Insolvenzschuldnerin von der Beklagten Fahrzeuge geleast und für die Leasingraten eine Einzugsermächtigung erteilt. Die in den Monate...