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Rechnungsabgrenzung bei Erhalt einer Subvention
(1) Der kapitalisiert ausgezahlte Zinszuschuss für die Aufnahme eines langjährigen Kapitalmarktdarlehens ist passiv abzugrenzen. (2) Der Rechnungsabgrenzungsposten ist ratierlich über die gesamte Darlehenslaufzeit und je nach Ausgestaltung des Darlehensvertrags linear oder degressiv aufzulösen. (3) Bei vorzeitiger Sondertilgung des Darlehens ist der Passivposten im Verhältnis der Sondertilgung zu dem Gesamtdarlehensbetrag aufzulösen (Bezug: § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Praxishinweise: Das Urteil nimmt zu folgenden zwei Aspekten Stellung: zur Bildung und zur Auflösung eines Rechnungsabgrenzungspostens im Zusammenhang mit Zinszuschüssen. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Zins- und Investitionszuschüssen, wobei Letztere nach der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH zu einer Minde...