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StuB Nr. 16 vom Seite 614

Das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)

Handlungs- und Gestaltungsbedarf bei Aktiengesellschaften

RA/WP/FAStR Harald Schumm, Nürnberg

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 224. Sitzung am aufgrund der Beschlussempfehlung des Berichts des Rechtsausschusses den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) unter Berücksichtigung des Änderungsantrags der Abgeordneten Elisabeth Winkelmeier-Becker und Klaus Benneter angenommen. Bereits am hat der Deutsche Bundesrat dem ARUG zugestimmt. Die Bekanntmachung erfolgte am im Bundesgesetzblatt .

Kernfragen
  • Was ist Ziel des ARUG?

  • Welche Änderungen haben sich bei der Neuordnung des Fristenregimes ergeben?

  • Wie soll die Teilnahme an Hauptversammlungen erhöht werden?

I. Zeitlicher Anwendungsbereich des ARUG

Gem. § 20 EGAktG sind die im ARUG getroffenen Bestimmungen des Aktiengesetzes i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrichtlinie erstmals für Hauptversammlungen anzuwenden, die nach dem einberufen werden. Im Falle abweichender satzungsmäßiger Bestimmungen gelten die Regelungen des ARUG bis zur ersten ordentlichen Hauptversammlung nach Inkrafttreten des ARUG nicht; insoweit verbleibt es bei den bisherigen satzungsmäßigen und gesetzlichen Bestimmungen...

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