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Berufsrecht | Kein Zeugnisverweigerungsrecht des Wirtschaftsprüfers bei Entbindung von der Schweigepflicht
Der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Unternehmens kann einen Wirtschaftsprüfer wirksam von seiner Schweigepflicht entbinden, die diesem Unternehmen gegenüber besteht (§ 53 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dazu bedarf es keiner (zusätzlichen) Erklärung des früheren gesetzlichen Vertreters. Damit unterliegen auch schriftliche Aufzeichnungen des Wirtschaftsprüfers nicht mehr dem Beschlagnahmeverbot. Im Ausgangsfall waren die Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft beschuldigt, Gelder von Anlegern nicht satzungsgemäß verwendet, sondern für eigene Zwecke verbraucht zu haben. Der Wirtschaftsprüfer war als Zeuge nicht berechtigt, die Herausgabe der Unterlagen zur Jahresabschlussprüfung zu verweigern.