Oberfinanzdirektion Hannover - S 2830 - 21 - StO 244

Grenzüberschreitende Anrechnung von Körperschaftsteuer (§ 44 KStG), Auswirkungen der EuGH-Entscheidung vom in der Rechtssache „Meilicke” (C – 292/04) Klageverfahren beim Finanzgericht Köln (Az. 2 K 2241/02)

Der EuGH hat mit o. b. Urteil vom zur Frage Stellung genommen, ob die deutsche Regelung zur Besteuerung von Dividenden mit dem europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Er erklärt das bis zum Jahr 2000 in Deutschland geltende Körperschaftsteueranrechnungsverfahren für nicht vereinbar mit der Kapitalverkehrsfreiheit.

In der Entscheidung war noch offen geblieben, wie das für das deutsche Körperschaftsteuer-System konzipierte Anrechnungsverfahren bei ausländischen Dividenden durchzuführen ist, insbesondere welche formellen Anforderungen an den Nachweis ausländischer Körperschaftsteuer zu stellen sind.

Das Verfahren „Meilicke” wird nunmehr nach der EuGH-Entscheidung bei dem Finanzgericht Köln, Az. 2 K 2241/01, weiter verhandelt. Mit Beschluss vom hat der 2. Senat des Finanzgerichts Köln Rechtsfragen zur Anrechnung der Körperschaftsteuer erneut dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Vorlagefragen betreffen die Höhe des Anrechnungsguthabens und das Erfordernis einer Körperschaftsteuerbescheinigung i. S. d. § 44 KStG a. F..

Darüber hinaus setzen sich zwei Fragen des Vorlagebeschlusses mit der Änderungsvorschrift des § 175 AO auseinander, weil die Gewährung der Körperschaftsteueranrechnung zunächst die Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide voraussetzt.

Im Hinblick auf das neue Verfahren ruhen Einsprüche in vergleichbaren Fällen nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO.

Oberfinanzdirektion Hannover v. - S 2830 - 21 - StO 244

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
EStB 2009 S. 353 Nr. 10
StBW 2009 S. 1 Nr. 17
FAAAD-27014