Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses i.S. des § 56 Abs. 2 FGO
Gesetze: FGO § 56 Abs. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, ZPO § 85
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Unter diesem verschuldensabhängigen Tatbestandsmerkmal ist der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem der Beteiligte oder sein Prozessbevollmächtigter (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) Kenntnis von der Fristversäumnis erhalten hat oder bei ordnungsgemäßer Verfolgung der Rechtssache hätte haben können. Der Kläger ist zwar regelmäßig nicht gehalten, den rechtzeitigen Zugang eines Schriftstücks zu überwachen. Liegen jedoch Umstände vor, die ihn zweifeln lassen, ob die Rechtsmittelfrist eingehalten worden ist, oder hätten ihm aufgrund solcher Umstände Zweifel kommen müssen, beginnt die Antragsfrist spätestens in dem Zeitpunkt, in dem er durch Nachfrage Gewissheit über die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels hätte erlangen können (, Neue Juristische Wochenschrift 1992, 38; BFH-Entscheidungen vom VI R 248/66, BFHE 89, 330, BStBl III 1967, 613; vom I B 116/00, BFH/NV 2001, 481). Auch eine gerichtliche Mitteilung über den Eingang eines Schriftstücks löst eine Erkundigungspflicht aus, wenn in ihr eine Tatsachenmitteilung enthalten ist, die unzweideutig bekundet, dass etwas fehlgelaufen ist; es bedarf keines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts, dass die Rechtsmittelfrist versäumt worden ist (Erhalt einer Eingangsbestätigung, die einen Eingang nach Ablauf der Klagefrist mitteilt: , BFHE 155, 282, BStBl II 1989, 328; Erhalt eines Streitwertbeschlusses trotz Einlegung der Revision: , BFH/NV 1998, 56).
Gemäß diesen Grundsätzen hat der Kläger und Beschwerdeführer die Zweiwochenfrist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht eingehalten. Seinem Prozessbevollmächtigten hätten bei Erhalt der Eingangsbestätigung Zweifel am rechtzeitigen Eingang der Klage kommen müssen, die durch kurzfristige Rückfrage beim FG hätten geklärt werden können. Diese standardisierte Mitteilung enthält die üblichen Hinweise des Gerichts nach Eingang der Klage, insbesondere die Zuteilung eines Aktenzeichens verbunden mit der Bitte um Angabe desselben in künftigen Schriftsätzen und die vorläufige Bemessung der Gerichtskosten. Reicht die Partei Klage und Klagebegründung mit zwei verschiedenen Schriftsätzen ein, versendet die Geschäftsstelle des Gerichts die Bestätigung erst- und einmalig nach Eingang der Klage und keine weitere nach der Klagebegründung. Die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Klagebegründung vom dem Prozessbevollmächtigten zugegangene Eingangsbestätigung nennt als Eingangsdatum den , zu dem die Klagefrist bereits abgelaufen war, obwohl der Prozessbevollmächtigte die Klageschrift spätestens am und damit bereits etwa zwei Monate vor der Begründung abgesendet haben will, ohne dass er zeitnah eine Eingangsbestätigung erhielt. Die zweiwöchige Antragsfrist begann daher spätestens mit dem Zugang der Eingangsbestätigung vom und war im Zeitpunkt der Antragstellung am bereits abgelaufen. Die fehlerhafte Sachbehandlung des FG in den Schreiben vom 5. und konnte sich auf den (Ab-)Lauf der Antragsfrist nicht mehr auswirken.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
CAAAD-26954