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SteuerStud Nr. 9 vom Seite 443

Fall Alexander Arbinger

Aufgabe aus dem Verfahrensrecht

von Regierungsdirektor Edmund Bauer, Nürnberg

Sachverhalt

Der unverheiratete Alexander Arbinger (A) erzielte im Kalenderjahr 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung. Seine Einkommensteuererklärung 2006 hatte A im November 2007 beim örtlich zuständigen Finanzamt Nürnberg-Nord eingereicht. Hierin wurden Erhaltungsaufwendungen i. H. von 7 900 € bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht, ohne dass entsprechende Nachweise erbracht wurden.

In dem Einkommensteuerbescheid 2006 vom , der ohne Nebenbestimmung erging, wurden die geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen mangels Nachweises nicht zum Abzug zugelassen.

Mit dem zulässigen Einspruch vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom begehrte A – unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen – den Abzug der o. g. Erhaltungsaufwendungen.

Am (Tag der Aufgabe zur Post mit einfachem Brief) erließ das Finanzamt einen gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid 2006, durch den dem Einspruch vom voll stattgegeben wurde. Das zu versteuernde Einkommen des A betrug nunmehr 44 384 €, die festgesetzte Einkommensteuer 10 864 €...

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