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Aktiengesetz; | Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung
Nach § 76 Abs. 2 AktG muss eine Gesellschaft mit einem Grundkapital von mehr als 3 Mio. DM (ab : 3 Mio. €) über einen Vorstand von mindestens zwei Personen verfügen, sofern die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Ist der Vorstand nicht ordnungsgemäß besetzt, entsprechen die von ihm der Hauptversammlung unterbreiteten Beschlussvorschläge nicht der gesetzlichen Regelung. Dennoch gefasste Beschlüsse können angefochten werden, nachdem der BGH unter Änderung seiner Rechtsprechung nunmehr davon ausgeht, dass die Beschlussfassung auf diesem Mangel beruht. Er schließt sich damit der im Schrifttum vertretenen sog. Relevanztheorie an ().