BGH Beschluss v. - I ZB 118/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 118 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 3

Instanzenzug: OLG München, 6 W 2620/08 vom LG München I, 33 O 16147/08 vom

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er hat beim Landgericht München I gegen seine geschiedene Ehefrau eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverfügung erwirkt, gegen die die Antragsgegnerin des Eilverfahrens zunächst Widerspruch eingelegt hatte. Vor Beendigung des Verfügungsverfahrens hat der Antragsteller beantragt, ihm unter seiner eigenen Beiordnung für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das Landgericht hat den Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Das Beschwerdegericht (OLG München OLG-Rep 2009, 156) hat angenommen, der Antragsteller habe schon nicht glaubhaft gemacht, dass er die Kosten für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (aus einem Streitwert von 20.000 EUR) nicht - auch nicht ratenweise - aufbringen könne. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe stehe des Weiteren entgegen, dass der Antragsteller nicht als Rechtsanwalt in eigener Sache beigeordnet werden könne.

Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts hat der Antragsteller am die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom hat er die Hauptsache mit Blick auf eine von der Antragsgegnerin des Verfügungsverfahrens am abgegebene Abschlusserklärung für erledigt erklärt und beantragt, "der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen". Die Antragsgegnerin des Verfügungsverfahrens hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1.

Der Prozesskostenhilfeantrag, dessen Durchsetzung die Rechtsbeschwerde ursprünglich dienen sollte, hat sich durch die Erklärung des Antragstellers, der die Antragsgegnerin zugestimmt hat, nicht erledigt.

a)

Die Hauptsache kann zwar grundsätzlich auch noch in der Rechtsmittelinstanz für erledigt erklärt werden (BGHZ 106, 359, 366 ; 123, 264, 265 ; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 91a Rdn. 18 f). Eine Einschränkung ergibt sich jedoch daraus, dass die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO ein kontradiktorisches Verfahren voraussetzen (vgl. BGHZ 170, 378, 381; Musielak/Wolst, ZPO, 6. Aufl., Vor § 91 Rdn. 2). Daran fehlt es beim Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Es handelt sich dabei nach den gesetzlichen Regelungen in den §§ 114 ff. ZPO um ein nicht streitiges, seinem Charakter nach der staatliche Daseinsfürsorge zuzurechnendes Antragsverfahren, in dem sich als Beteiligte nur der Antragsteller und das Gericht als Bewilligungsstelle gegenüberstehen (vgl. , NJW 2002, 3554; Beschl. v. - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805, 1806 m.w.N.). Der nach § 118 Abs. 1 ZPO zu hörende (spätere) Prozessgegner ist nicht Partei des auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gerichteten Verfahrens (Zöller/Vollkommer aaO § 91a Rdn. 58 Stichwort "Prozesskostenhilfeverfahren"). Dies bedeutet, dass der Antragsteller den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht für erledigt erklären, sondern nur zurücknehmen kann, wenn der Anlass für die zu erhebende Klage entfallen ist.

b)

Auch die Rechtsbeschwerde hat sich durch die Erklärung des Antragstellers nicht erledigt. Eine Erledigung des Rechtsmittels kann dann in Betracht kommen, wenn die angegriffene Entscheidung sich auch aus der Sicht des beschwerten Rechtsmittelführers aufgrund eines erledigenden Ereignisses nunmehr als zutreffend erweist und der Rechtsmittelführer sie deswegen hinnehmen möchte, ohne aber die mit einer Rücknahme des Rechtsmittels verbundenen Kosten tragen zu wollen (vgl. BGHZ 170, 378, 381 f.). Die Erledigung des Rechtsmittels setzt indessen ein kontradiktorisches Verfahren voraus, an dem es hier gerade fehlt.

2.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Antragsteller hat selbst mitgeteilt, dass der Anlass für die Hauptsacheklage, für deren Erhebung er ursprünglich den Prozesskostenhilfeantrag gestellt hatte, durch die von der Antragsgegnerin abgegebene Abschlusserklärung entfallen ist. Da die Hauptsacheklage nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen wäre, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Frage, derentwegen das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, stellt sich unter diesen Umständen nicht.

3.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Dass der Antragsteller für die erfolglose Rechtsbeschwerde eine Festgebühr zu entrichten hat, ergibt sich aus dem Gesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, KV-Nr. 1826). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht (§ 127 Abs. 4 ZPO). Im Übrigen stehen sich der Antragsteller des Prozesskostenhilfeverfahrens und der (spätere) Prozessgegner nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAD-26891

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein