1. Grundbesitz im Gesamthandsvermögen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist den Gesellschaftern anteilig als
eigenes Grundvermögen zuzurechnen.
2. Werden dem Gesellschafter aus seiner Beteiligung an der Personengesellschaft Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung
des Grundbesitzes zugerechnet, so liegt darin eine Nutzung und Verwaltung eigenen Grundvermögens i. S. v. § 9 Nr. 1 Satz 2
GewStG.
3. Das Halten einer Beteiligung an einer weder gewerblich tätigen noch gewerblich geprägten Personengesellschaft ist nicht
kürzungsschädlich i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2009 S. 2690 Nr. 50 DStRE 2009 S. 1512 Nr. 24 DStZ 2009 S. 746 Nr. 20 EFG 2009 S. 1664 Nr. 20 CAAAD-26834
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.06.2009 - 12 K 6154/05 B
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