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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 959/05 EFG 2009 S. 1675 Nr. 20

Gesetze: KStG 1999 § 8 Abs. 3 S. 2, BewG 1991 § 11 Abs. 2

Verbilligte Übertragung eigener Anteile an die Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung

Leitsatz

1. Die Veräußerung eigener Anteile durch eine Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter zu einem unter dem gemeinen Wert der Anteile liegenden Kaufpreis stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

2. Die Vorteilsgeneigtheit der Anteilsübertragung entfällt weder dadurch, dass die Stimmrechte und Gewinnbezugsrechte der Gesellschafter unverändert blieben, weil die in den eigenen Anteilen der Gesellschaft verkörperten Rechte bis zur Anteilsübertragung auf die Gesellschafter ruhten, noch dadurch, dass die von den Gesellschaftern vor der Anteilsübertragung gehaltenen Anteile hinsichtlich der mit ihnen verbundenen Gewinnbezugsrechte und Stimmrechte an Wert verloren.

3. Bei Ableitung des gemeinen Werts der Anteile aus einer kurz zuvor erfolgten Anteilsveräußerung ist ein zum Zeitpunkt jener Veräußerung vorhandener hoher Gewinnvortrag nicht mindernd zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
DStRE 2010 S. 346 Nr. 6
EFG 2009 S. 1675 Nr. 20
GmbH-StB 2009 S. 275 Nr. 10
IAAAD-26832

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.06.2009 - 6 K 959/05

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