Verbilligte Übertragung eigener Anteile an die Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz
1. Die Veräußerung eigener Anteile durch eine Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter zu einem unter dem gemeinen Wert
der Anteile liegenden Kaufpreis stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
2. Die Vorteilsgeneigtheit der Anteilsübertragung entfällt weder dadurch, dass die Stimmrechte und Gewinnbezugsrechte der
Gesellschafter unverändert blieben, weil die in den eigenen Anteilen der Gesellschaft verkörperten Rechte bis zur Anteilsübertragung
auf die Gesellschafter ruhten, noch dadurch, dass die von den Gesellschaftern vor der Anteilsübertragung gehaltenen Anteile
hinsichtlich der mit ihnen verbundenen Gewinnbezugsrechte und Stimmrechte an Wert verloren.
3. Bei Ableitung des gemeinen Werts der Anteile aus einer kurz zuvor erfolgten Anteilsveräußerung ist ein zum Zeitpunkt jener
Veräußerung vorhandener hoher Gewinnvortrag nicht mindernd zu berücksichtigen.
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 346 Nr. 6 EFG 2009 S. 1675 Nr. 20 GmbH-StB 2009 S. 275 Nr. 10 IAAAD-26832
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.06.2009 - 6 K 959/05
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