Psychotherapeut mit „European Certificate of Psychotherapy” erbringt nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreite Umsätze
Leitsatz
§ 4 Nr. 14 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche
Leistungen erbringt und dass er dafür die erforderliche Qualifikation besitzt.
Der Nachweis der erforderlichen Qualifikation hängt nicht ausschließlich von einer berufsrechtlichen Regelung und deren Erfüllung
ab.
Ein Psychotherapeut, der zwar nicht über einen Abschluss nach dem deutschen Psychotherapiegesetz, wohl aber über das „European
Certificate of Psychotherapy” verfügt, erbringt nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreite Umsätze. Der berufsqualifizierende Abschluss
eines anderen EU-Mitgliedsstaats, der qualitativ mit dem nationalen Abschluss im Wesentlichen vergleichbar ist, reicht aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1513 Nr. 24 EFG 2009 S. 1786 Nr. 21 KÖSDI 2010 S. 16797 Nr. 1 OAAAD-26817
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 20.04.2009 - 16 K 113/08
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