Feststellung von
Einkünften "aus Leistungen" i.S.d.
§ 22
EStG
Leitsatz
Die Norm des
§ 22 Abs 3 EStG
erfasst, ergänzend zu den übrigen Einkunftsarten, das Ergebnis einer
Erwerbstätigkeit und setzt wie diese die allgemeinen Merkmale des
Erzielens von Einkünften voraus. Ausreichend ist dafür, dass der
Stpfl. eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun, Dulden oder
Unterlassen gewährte Gegenleistung als solche annimmt. Eine Zahlung als
Gegenleistung für den Verzicht des Stpfl. auf eine Bewerbung in
aussichtsreicher Position kann eine Einkunftserzielung i.d.S. sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1646 Nr. 20 UAAAD-26815
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