1.Eine Änderung der maßgebenden Verhältnisse kann auch dadurch eintreten, dass bei tatsächlich gleich bleibenden Verwendungsumsätzen
die rechtliche Beurteilung, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zu Grunde lag, sich in einem der Folgejahre
als unzutreffend erweist, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig
und unabänderbar ist.
2. Die Berufung des Stpfl. auf eine dem nationalen Gesetz widersprechende Steuerbefreiung nach Maßgabe des höherrangigen europäischen
Richtlinienrechtes entspricht dem Verzicht auf die Ausübung eines Optionsrechts i.S.d. § 9 UStG.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1604 Nr. 19 UStB 2009 S. 354 Nr. 12 AAAAD-26813
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