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FG Köln Urteil v. - 13 K 1501/07 EFG 2009 S. 1604 Nr. 19

Gesetze: UStG § 9, UStG § 15a Abs 1 Satz 1

Umsatzsteuer

Berichtigung des Vorsteuerabzugs, Voraussetzungen

Leitsatz

1.Eine Änderung der maßgebenden Verhältnisse kann auch dadurch eintreten, dass bei tatsächlich gleich bleibenden Verwendungsumsätzen die rechtliche Beurteilung, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zu Grunde lag, sich in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist, wobei allerdings Voraussetzung ist, dass die Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr bestandskräftig und unabänderbar ist.

2. Die Berufung des Stpfl. auf eine dem nationalen Gesetz widersprechende Steuerbefreiung nach Maßgabe des höherrangigen europäischen Richtlinienrechtes entspricht dem Verzicht auf die Ausübung eines Optionsrechts i.S.d. § 9 UStG.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1604 Nr. 19
UStB 2009 S. 354 Nr. 12
AAAAD-26813

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FG Köln, Urteil v. 13.05.2009 - 13 K 1501/07

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