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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 12 K 45/03 EFG 2009 S. 1691 Nr. 20

Gesetze: UmwStG § 18 Abs. 4

Veräußerung sämtlicher Mitunternehmeranteile an einer nach formwechselnder Umwandlung entstandenen Personengesellschaft an einen einzigen Erwerber steht einer Betriebsveräußerung gleich

Leitsatz

  1. Die Veräußerung sämtlicher Mitunternehmeranteile an einer nach formwechselnder Umwandlung entstandenen PersG an einen einzigen Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach Umwandlung steht einer Betriebsveräußerung gleich.

  2. In einem solchen Fall unterliegt der Veräußerungsgewinn gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG i.d.F. ab der GewSt.

  3. Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des Eigentums oder eines Rechtes; bei Divergenz zwischen zivilrechtlichem oder wirtschaftlichem Eigentum ist für die steuerlichen Zwecke das wirtschaftliche Eigentum maßgebend.

  4. Der Zeitpunkt der Veräußerung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Übertragung des zivilrechtlichen oder zumindest wirtschaftlichen Eigentums am Veräußerungsgegenstand; auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft kommt es nicht an.

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 1196 Nr. 19
EFG 2009 S. 1691 Nr. 20
QAAAD-26812

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 28.04.2009 - 12 K 45/03

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