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NWB Nr. 34 vom Seite 2635

Betriebsprüfung in der Rechtsanwaltskanzlei

[i]www.brak.de unter Stellungnahmen, dort Nr. 21Der Ausschuss Steuerrecht der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat im Juli 2009 zu der Frage, ob bei steuerlichen Betriebsprüfungen in Anwaltskanzleien die Namen von Mandanten offenbart werden dürfen, eine Stellungnahme veröffentlicht.

[i]Kollision von Berufs- und MitwirkungspflichtDie Aufzeichnungen zu Geschäftsvorfällen, z. B. Honorarrechnungen, enthalten zwangsläufig die Namen der Mandanten der Rechtsanwaltskanzlei, wenn sie von dem Buchungsvorgang bzw. der Rechnung betroffen sind. Bei Betriebsprüfungen müssen Rechtsanwälte mitwirken, insbesondere Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorlegen und die zum Verständnis dieser Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen geben. Umgekehrt ist der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist, soweit die Tatsachen nicht offenkundig sind oder keiner Geheimhaltung bedürfen (§ 43a Abs. 2 BRAO). Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf die Mandatsbeziehung als solche und auf den Namen des Mandanten. Die Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht ist – nicht anders als für den Steuerberater – als Verletzung von Privatgeheim...

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