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BGH 17.06.2009 VIII ZR 131/08, NWB 34/2009 S. 2634

Mietrecht | Vertragsgemäßer Trittschallschutz in Wohnungen

Welchen Schallschutz der Vermieter oder Verkäufer einer Wohnung schuldet, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Wird ein „üblicher Qualitäts- und Komfortstandard” geschuldet, muss das Schalldämm-Maß dem entsprechen. Wird im Vertrag auf eine Schalldämmung „nach DIN 4109” Bezug genommen, bedeutet dies dann nicht, es sei lediglich der Mindestumfang der DIN 4109 vereinbart. Denn diese Werte (in der Fassung von 1989) genügen zwar den anerkannten Regeln der Technik, entsprechen inzwischen aber i. d. R. nicht mehr den üblichen Qualitäts- und Komfortstandards. Will der Bauunternehmer von diesen nach unten abweichen, muss er den Erwerber deutlich darauf hinweisen und ihn über die Folgen einer solchen Bauweise für die Wohnqualität aufklären. Der Verweis des Unternehmers in der Leistungsbeschreib...

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