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FG Brandenburg 17.03.2009 6 K 4146/04 B, BBK 16/2009 S. 781

Kassenbuchführung erfordert Erfassung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls

Eine Kassenbuchführung ist nur dann ordnungsgemäß, wenn jeder einzelne Geschäftsvorfall erfasst wird. Eine Ausnahme hiervon ist nach dem FG Berlin-Brandenburg nur dann zu machen, wenn der Kaufmann eine Vielzahl einzelner Geschäfte mit geringem Wert gegen Barzahlung tätigt, wie z. B. eine Bäckerei, die Brötchen verkauft, oder – in früheren Zeiten – Stehbierhallen . In diesem Fall muss aber die Summe der Einnahmen erfasst und

  • das Zustandekommen dieser Summe durch Aufbewahrung der angefallenen Kassenstreifen, Kassenzettel und Bons nachgewiesen werden oder

  • die Einnahmen und Ausgaben anhand eines Kassenberichts belegt werden, wobei sie mit dem Anfangs- und Endbestand der Kasse abgestimmt werden müssen.

Im Streitfall verneinte das FG die Ordnungsmäßigkeit der Kass...

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