Die Klägerin ist eine eingetragene Genossenschaft, die durch Umwandlung aus einer Einkaufs- und Liefergenossenschaft hervorgegangen ist. Wegen ihrer Satzung wird auf Blatt 1 der Akte Dauerunterlagen (DA) Bezug genommen. Unter dem 12. Oktober 1994 wurde zwischen der Klägerin und ihrem am 17. November 1929 geborenen geschäftsführenden Vorstandsmitglied (T) ein Pensionsvertrag geschlossen, wonach T bei Vollendung des 65. Lebensjahres ein monatliches Ruhegehalt von 1.000 DM sowie zum 1. Januar 1995 eine Einmalzahlung von 15.000 DM zu beanspruchen hatte (Bl. 21 ff. DA). Der Vertrag wurde in der erweiterten Vorstandssitzung (vgl. § 22 Buchst. d der Satzung) vom 25. Oktober 1994 genehmigt.
Fundstelle(n): WAAAD-26635
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Sächsisches Finanzgericht, Urteil v. 29.11.2006 - 6 K 1272/02
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