BFH Beschluss v. - III B 235/08

Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt klärungsfähige Rechtsfrage voraus

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Bruder (B) des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat seit seiner Geburt einen Grad der Behinderung von 100. Seit 2003 ist der Kläger zu seinem Betreuer bestellt. B lebte zeitlebens im Haus der Eltern und wurde dort gepflegt und betreut. In dem Haus wohnte ferner der Bruder C. Die Eltern starben . (Vater) bzw. im Juli 2006 (Mutter); bis zu ihrem Tod hatte die Mutter für B Kindergeld erhalten. Seit November 2006 ist B in einem Heim untergebracht.

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag des Klägers, ihm für B ab August 2006 Kindergeld zu gewähren, ab, da B mangels Aufnahme in den Haushalt des Klägers nicht als Pflegekind berücksichtigt werden könne. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem klageabweisenden Urteil im Wesentlichen aus:

Der Kläger habe B zu keinem Zeitpunkt in seinen Haushalt aufgenommen. Ausgereicht hätte zwar, dass er seinen Haushalt in die Wohnung des B verlegt hätte. Aber auch bis zu dem Zeitpunkt, ab dem C ihm, dem Kläger, Hausverbot erteilt habe, habe er nicht in der Wohnung des B übernachtet. Er habe daher mit B nicht in einer derart engen Verbindung zusammen gelebt, wie dies zwischen Eltern und leiblichen Kindern üblich sei.

Darüber hinaus habe das Gericht auch nicht die Absicht des Klägers feststellen können, auf Dauer einen gemeinsamen Haushalt mit B zu gründen. Dass er sich mit C überworfen habe, habe ihn nicht daran gehindert, B in seine —des Klägers— Wohnung aufzunehmen. Das sei jedoch nicht geschehen. Vielmehr habe sich der Kläger bereits im September 2006 um eine stationäre Aufnahme des B bemüht.

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Zu klären sei, ob das Zusammenwohnen in dem Haushalt des Pflegekindes gleichzusetzen sei mit dem Zusammenwohnen in dem Haushalt des Antragstellers.

Darüber hinaus habe das FG verkannt, dass es weitere Umstände gebe, aus denen sich die geforderte enge Verbindung des Klägers zu B ergebe, wie sie zwischen Eltern und leiblichen Kindern üblich sei. Der Kläger sei seit langer Zeit die einzige Person, die sich um B kümmere. So habe er wöchentlich die weite Entfernung zwischen seinem Wohnsitz und dem Aufenthaltsort des B zurückgelegt und dabei auch nicht darauf geachtet, wie die Kosten für eine solche Fahrt gedeckt seien. Zudem habe bereits zu Lebzeiten der Eltern ein äußerst enges Verhältnis zwischen dem Kläger und B bestanden. Eine Fortführung dieses engen Betreuungs- und Pflegschaftsverhältnisses habe daher auch dem Interesse des B entsprochen. Die enge Bindung komme schließlich auch in der Bestellung des Klägers als Betreuer des B zum Ausdruck.

II. Die Beschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) setzt u.a. eine im Streitfall klärungsfähige Rechtsfrage voraus, d.h. eine Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Streitfalls rechtserheblich ist (z.B. Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 30, m.w.N.). Daran fehlt es hier. Nach den Feststellungen des FG hat der Kläger B weder in seinen eigenen Haushalt aufgenommen noch seinen Haushalt in die Wohnung des B verlegt. Daher ist die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob das Zusammenwohnen in dem Haushalt des Pflegekindes gleichzusetzen ist mit dem Zusammenwohnen in dem Haushalt des Antragstellers, im vorliegenden Streitfall nicht klärungsfähig.

Fundstelle(n):
HAAAD-26585