BGH Beschluss v. - VII ZA 15/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 307 Abs. 1; ZPO § 114; ZPO § 574 Abs. 3; ZPO § 732

Instanzenzug: LG Berlin, 53 T 159/08 vom AG Berlin-Schöneberg, 70 Samm VIu(B) 887/08 vom

Gründe

I.

Der Schuldner begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde, mit der er seine im Klauselerinnerungsverfahren bisher erfolglosen Einwendungen gegen die Erteilung einer notariellen Vollstreckungsklausel weiterverfolgen will.

Zur Sicherung von Darlehensschulden bestellte der Schuldner am und vor dem Notar B. zu Gunsten der D. Bank AG als Darlehensgeberin eine Briefgrundschuld über 4.800.000 DM an seinem Wohnungseigentum in B. In den Grundschuldbestellungsurkunden unterwarf sich der Schuldner wegen des Grundschuldbetrages zuzüglich Nebenleistung und Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz und in sein gesamtes Vermögen. Die D. Bank AG trat Darlehensforderung und Grundschuld unter Bewilligung der Eintragung der Abtretung der Grundschuld an die Gläubigerin ab.

Die Gläubigerin beantragte beim zuständigen Notar die Erteilung einer auf sie als Rechtsnachfolgerin lautenden Vollstreckungsklausel, die ihr am erteilt wurde. Auf ihr Betreiben wurde das besicherte Wohnungseigentum am zwangsversteigert. Eine Verteilung des Versteigerungserlöses erfolgte bisher nicht.

Der Schuldner hat gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel Erinnerung eingelegt und zur Begründung geltend gemacht, der Notar habe die Rechtsnachfolgevollstreckungsklausel nicht erteilen dürfen, weil die Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung in den Grundschuldbestellungsurkunden gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam und die Abtretung der Ansprüche aus den Unterwerfungserklärungen demnach ins Leere gegangen sei. Das Amtsgericht hat die Erinnerung, das Landgericht die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Schuldner begehrt Prozesskostenhilfe für die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der er unter Aufhebung der vorbezeichneten Beschlüsse weiterhin festgestellt wissen will, dass die in Rede stehende Vollstreckungsklausel und die Zwangsvollstreckung aus ihr unzulässig seien.

II.

Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.

1.

Das vom Schuldner angestrebte Rechtsbeschwerdeverfahren würde in der Sache nicht zu einer für ihn günstigen Entscheidung führen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist jedenfalls im Ergebnis richtig.

a)

Das Beschwerdegericht meint unter Bezugnahme auf den (IXa ZB 326/03, NJW-RR 2004, 1718 = Rpfleger 2005, 33), die Einwendung, die Unterwerfungserklärung verstoße gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, sei im Klauselerinnerungsverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen. Sie betreffe die Frage, ob ein ordnungsgemäßer Titel geschaffen worden sei. Die sofortige Beschwerde sei allerdings unbegründet. Die Unterwerfungserklärungen in den Grundschuldbestellungsurkunden seien wirksam, weil sie den Schuldner bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligten.

b)

Es kann dahinstehen, ob die vorformulierten Unterwerfungserklärungen in den Grundschuldbestellungsurkunden den Schuldner unangemessen benachteiligen und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (früher § 9 AGBG) unwirksam sind. Allein hierauf stützt der Schuldner seine Erinnerung, die Rechtsnachfolgeklausel hätte wegen der unwirksamen Abtretung der Unterwerfungserklärungen nicht erteilt werden dürfen. Damit wird er im Klauselerinnerungsverfahren nach § 732 ZPO entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht gehört. Das hat der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses in Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Prüfungsgegenstand des Klauselerinnerungsverfahrens für zwei gleich gelagerte Fälle entschieden (Beschluss vom - VII ZB 62/08, ZIP 2009, 855; Beschluss vom - VII ZB 101/08). Die dortigen Ausführungen gelten auch hier. Auf sie wird Bezug genommen.

2.

Die nach diesen Grundsätzen zu treffende Entscheidung hängt nicht von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatsachenfragen ab, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist und in der Regel nicht zu einer Versagung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht führen darf (BVerfG NJW 2004, 1789 , m.w.N.; , NJW-RR 2007, 908; Beschluss vom - III ZB 7/03, NJW-RR 2003, 1438, m.w.N.). Denn die vom Beschwerdegericht für entscheidungserheblich erachtete, in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und in der Literatur unterschiedlich beantwortete Streitfrage, ob formularmäßige notarielle Unterwerfungserklärungen den Grundpfandrechtsschuldner im Zusammenwirken mit einer für den Gläubiger eröffneten Abtretungsmöglichkeit unangemessen benachteiligen, stellt sich im vorliegenden Klauselerinnerungsverfahren nicht. Sie beruht auf einem materiellrechtlichen Einwand des Schuldners, den er im Verfahren nach § 732 ZPO nicht in begründeter Weise erheben kann. Die insoweit maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt (vgl. Beschluss vom - VII ZB 62/08, ZIP 2009, 855, m.w.N). Sie bedürfen keiner nochmaligen Bestätigung in einem von dem Schuldner angestrebten Hauptsacheverfahren.

3.

Der Schuldner erhält nicht schon deshalb Prozesskostenhilfe, weil das Beschwerdegericht die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat. Unabhängig davon, dass der Senat gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO an die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebunden ist, rechtfertigt allein die Zulassung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren nicht, wenn ein Grund für die Zulassung tatsächlich nicht besteht (, FamRZ 2003, 1552 - für das Revisionsverfahren; Beschluss vom - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130, 131 - für das Revisionsverfahren; Beschluss vom - IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648, 1649 - für das Rechtsbeschwerdeverfahren). Das ist hier der Fall. Auf die vom Beschwerdegericht für klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage kommt es für die hier zu treffende Entscheidung aus den dargelegten Gründen nicht an. Sonstige Umstände, welche die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Fundstelle(n):
RAAAD-26547

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein