BGH Beschluss v. - IX ZB 64/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 6 Abs. 1; InsO § 7; InsO § 289 Abs. 2 S. 1; EGInsO Art. 107; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Instanzenzug: LG Hof, 22 T 12/08 vom AG Hof, IK 383/02 vom

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde besteht zwischen dem angefochtenen Beschluss und dem Beschluss des Senats vom (IX ZB 117/04, WM 2006, 1781) keine Divergenz. Die Rechtsfrage, ob es sich bei der Angabe der Dauer der Wohlverhaltensperiode in dem Beschluss, mit dem einem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt wird, auch dann lediglich um einen deklaratorischen Hinweis auf die bestehende Gesetzeslage handelt, wenn eine Verkürzung der Dauer dieser Periode nach Art. 107 EGInsO in Betracht kam, wird im genannten Senatsbeschluss nicht anders beantwortet als im angefochtenen Beschluss des Beschwerdegerichts, sondern ausdrücklich offen gelassen (BGH aaO, Seite 1782 Rn. 12 a.E.).

Eine Sachentscheidung kann allerdings zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch unterhalb der Schwelle einer Divergenz erforderlich sein. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die in Rede stehende Rechtsfrage betrifft auslaufendes Recht. Art. 107 EGInsO, der eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode ermöglichte, trat am außer Kraft. Schon zuvor hatte der Senat mit Beschluss vom (IX ZB 274/03, WM 2004, 1479) entschieden, dass eine Verkürzung nach dieser Vorschrift in Insolvenzverfahren, die ab dem eröffnet worden sind, nicht mehr möglich ist. Fälle, in denen der rechtliche Charakter der Feststellung einer vom Regelfall abweichenden Dauer der Wohlverhaltensperiode bei der Ankündigung der Restschuldbefreiung von Bedeutung ist, dürften daher kaum noch auftreten. Gegenteiliges legt die Rechtsbeschwerde auch nicht dar. Unter diesen Umständen kommt dieser Rechtsfrage keine allgemeine Bedeutung mehr zu (vgl. , WM 2003, 987, 988 unter 1. c m.w.N., in BGHZ 154, 288 insoweit nicht abgedruckt).

Aus diesem Grunde ist eine Sachentscheidung auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer grundsätzlichen Bedeutung oder der Fortbildung des Rechts veranlasst.

Fundstelle(n):
IAAAD-26537

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein