Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGB VI § 46 Abs 2a
Instanzenzug: LSG Berlin-Brandenburg, L 16 R 571/07 vom SG Berlin, S 15 R 2430/05 vom
Gründe
I
Die Beteiligten streiten über die Gewährung großer Witwenrente aus der Versicherung des am verstorbenen H. M. S. (im Folgenden: Versicherter).
Die 1953 geborene Klägerin heiratete am den 1954 geborenen Versicherten. Dieser hatte seit dem von der früheren Landesversicherungsanstalt (LVA) Berlin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen (Zahlbetrag ab dem : 1128,09 DM/Monat). Die Klägerin erzielte aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit als Inhaberin einer Cocktailbar im Jahr 2001 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 3599 DM; in den Jahren 2002 und 2003 wurde auf eine Steuerfestsetzung ganz verzichtet.
Bei dem Versicherten wurde erstmals im August 1999 ein Bronchialkarzinom diagnostiziert, dessen ausgedehnte Lymphknoten-Metastasierung mit Pleurakarzinose bei einem stationären Aufenthalt im August 2000 gesichert wurde. Nach einer weiteren stationären Chemotherapie vom bis und Feststellung einer Hirnmetastasierung im Oktober 2002 wurde eine Ganzhirnbestrahlung bei schwerster neurologischer Symptomatik des Versicherten durchgeführt; dieser befand sich vom bis zum in stationärer Behandlung. Er verstarb am .
Den Antrag der Klägerin vom September 2003 auf große Witwenrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom und Widerspruchsbescheid vom ab: Im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung in § 46 Abs 2a des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei davon auszugehen, dass die Erlangung einer Versorgung Ziel der Eheschließung gewesen sei. Diese Vermutung habe die Klägerin nicht widerlegen können.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die Klage nach persönlicher Anhörung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung mit Urteil vom abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Klägerin ebenfalls persönlich angehört und ihre Berufung mit Urteil vom zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Witwenrente stehe die Vorschrift des § 46 Abs 2a SGB VI entgegen. Danach sei der Anspruch auf eine große Witwenrente ausgeschlossen, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Einzelfalles die Annahme nicht gerechtfertigt sei, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat gewesen sei, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Widerlegung der Vermutung erfordere nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) iVm § 292 der Zivilprozessordnung den vollen Beweis des Gegenteils. Im vorliegenden Fall sei die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt, weil nicht feststellbar sei, auf welchen konkreten Erwägungen die Eheschließung im Einzelnen beruhe. Die Klägerin habe anlässlich ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat nicht plausibel darlegen können, weshalb es trotz der seit 1999 bzw 2000 bestehenden eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit dem Versicherten erst am zur Heirat im Krankenhaus gekommen sei. Zumindest dem Versicherten sei die seit spätestens August 2000 gesicherte Diagnose in ihrer Tragweite uneingeschränkt bekannt gewesen. Die Klägerin habe zwar vorgetragen, dass der Wunsch zu heiraten beiderseits bestanden habe, seit sie mit dem Versicherten zusammen gezogen sei. Allerdings sei nicht nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, weshalb dieser Heiratsentschluss nicht früher umgesetzt worden sei, obwohl sie nach ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Kenntnis von der schweren Krebserkrankung gehabt habe. Aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergebe sich, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung aus objektiver Sicht festgestanden habe, dass der Tod des Versicherten in absehbarer Zeit zu erwarten gewesen sei. Die Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung hätte die wirtschaftliche Situation der Klägerin angesichts ihrer geringen eigenen Einkünfte objektiv erheblich verbessert. Die gesetzliche Regelung in § 46 Abs 2a SGB VI verstoße nicht gegen den Schutz der Ehe in Art 6 Abs 1 des Grundgesetzes (GG).
Die Klägerin rügt mit der vom Senat zugelassenen Revision, dass die Regelung über den Ausschluss einer Witwen-/Witwerrente in § 46 Abs 2a SGB VI nicht verfassungsgemäß sei. Das LSG habe die Grenzen der verfassungskonformen Anwendung und Auslegung der genannten Vorschrift im Lichte des Art 1 Abs 1, Art 2, Art 3 Abs 1 und Art 6 GG verkannt und zu Unrecht die Gewährung der großen Witwenrente verweigert. Zumindest erfordere eine verfassungskonforme, am Normzweck orientierte Auslegung ein einschränkendes Verständnis des Begriffs der in der Vorschrift definierten Versorgungsehe. Der überlebende Ehegatte werde gesetzlich genötigt, sich unter Umständen über intime Einzelheiten der vorehelichen Beziehung, der Motive und der Entschlusslage bei der Heirat zu äußern und für diese den vollen Beweis zu erbringen. Dieses "Sich-offenbaren-Müssen" stoße bei ihr auf unüberwindbare psychische und emotionale Barrieren, weshalb sie nicht in der Lage gewesen sei, gegenüber dem Gericht die Umstände, die Gefühlslage und ihre emotionale Motivation zum Eheschluss auszudrücken. Das Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG schütze einen letzten unantastbaren Bereich der privaten Lebensgestaltung, der der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen sei und in den mithin nicht eingegriffen werden dürfe. Durch die gesetzliche Vermutung in § 46 Abs 2a SGB VI werde von der Rechtsprechung verlangt, dass der Hinterbliebene im Wege des Vollbeweises die Vermutung einer Versorgungsehe widerlegen und damit hinsichtlich seiner Motive des Eheschlusses sich vollkommen entblättern, also seine innersten Motive offenlegen müsse. Komme er dem nicht nach und überzeuge er den Rentenversicherungsträger bzw das Gericht nicht davon, dass eine Versorgungsehe gerade nicht vorgelegen habe, folgere das Gericht daraus eine unzureichende Beweisführung und damit eine den Anspruch ausschließende Versorgungsehe. Der Schutz der Familie in Art 6 Abs 1 GG enthalte eine verbindliche Wertentscheidung für das gesamte Recht, soweit es Ehe und Familie betreffe. Diese gelte auch für den Schutz durch die Hinterbliebenenversicherung für überlebende Ehepartner. Ehen würden nicht nur zur Herbeiführung einer wirklichen Ehegemeinschaft im Sinne einer auf Liebe und Zuneigung basierenden Geschlechts- und Verantwortungsgemeinschaft, sondern auch aus materiellen Gründen wie damit verbundenen Steuervergünstigungen, um gesellschaftlichen Erwartungen zu entsprechen und zum Verschaffen einer Hinterbliebenenversorgung geschlossen. Eine formwirksame Heirat führe zum Status eines Ehegatten und müsse aufgrund des in Art 6 Abs 1 GG gewährten Schutzes dazu führen, dass der Rentenversicherungsträger für das Vorliegen einer Versorgungsehe darlegungs- und beweispflichtig sei. In verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift des § 46 Abs 2a SGB VI könne dem Hinterbliebenen hinsichtlich des Nachweises nur auferlegt werden, allein objektiv nachvollziehbare Gründe und Umstände darzulegen, die für den Entschluss zu heiraten maßgeblich gewesen seien. Im Übrigen werde der Hinterbliebene ohne sachlichen Grund gegenüber denjenigen, bei denen der Tod des Verstorbenen erst nach Ablauf eines Jahres eintrete, schlechter gestellt; ebenso im Verhältnis zu dem Hinterbliebenen einer Scheinehe, die nur zur Verschaffung eines Aufenthaltsrechts eingegangen worden sei. Hätte das LSG die objektiven Vermutungsvoraussetzungen entsprechend weiter gefasst, würde sie nicht die Widerlegungslast treffen, weil die schon gut zwei Jahre vor dem Eheschluss praktizierte Lebensgemeinschaft den Versorgungszweck der Heirat ausschließe.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom und das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom sowie den Bescheid der Beklagten vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab große Witwenrente aus der Versicherung des H. M. S. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus: Die angegriffene Norm wolle gerade das Institut der Ehe vor Missbrauch schützen und stelle daher keinen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 GG dar. Die gesetzliche Regelung über die sog Versorgungsehe sei nicht gegen die Ehe als solche gerichtet, sondern nur dagegen, dass bestimmte einzelne Folgen einer Eheschließung einträten, wenn der Eheschluss lediglich oder überwiegend wegen eben dieser Folgen vorgenommen worden sei. Die Klägerin sei auch nicht gesetzlich genötigt, gegenüber außenstehenden Dritten über interne Einzelheiten der vorehelichen Beziehung zu sprechen. Der Hinterbliebene könne selbst entscheiden, inwieweit er seine Beweggründe für die Eheschließung offenbare oder Auskünfte hierüber verweigere. Er habe nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast lediglich materielle Nachteile in Kauf zu nehmen, wenn er die vermutete Versorgungsabsicht nicht widerlegen könne. Zum Beispiel werde aus der Aufzählung der Eheaufhebungsgründe in § 1314 Abs 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit der Möglichkeit der Eheaufhebung wegen Irrtums, arglistiger Täuschung, Drohung oder wegen des Tatbestands der sog Scheinehe deutlich, dass es jedem Ehegatten durchaus zuzumuten sei, die Motive, die ihn zur Eheschließung veranlasst hätten, darzulegen, wenn er selber Vorteile hieraus herleiten wolle. Ein Verzicht auf die gesetzliche Vermutung würde die Rechtslage der Klägerin nicht verbessern. In diesem Fall wäre die Rentenversicherung gezwungen, die Motive, die zur Eheschließung geführt haben, von Amts wegen aufzuklären.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
II
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie hat keinen Anspruch auf Witwenrente nach dem Versicherten.
Zwar erfüllt sie die Voraussetzungen für eine große Witwenrente nach § 46 Abs 2 Satz 1 SGB VI. Dem Anspruch steht jedoch der Ausschlusstatbestand des § 46 Abs 2a SGB VI (eingeführt durch das Altersvermögensergänzungsgesetz [AVmEG] vom , BGBl I 403) entgegen. Hiernach haben "Witwen ... keinen Anspruch auf Witwenrente ..., wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat [Halbs 1], es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen [Halbs 2]."
Die einfachgesetzliche Anwendung dieser Regelung durch das LSG ist nicht zu beanstanden (1). Übergangsrechtlich war § 46 Abs 2a SGB VI auf die Klägerin anwendbar (2). Die Regelung verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht (3).
(1) Die Anwendung des § 46 Abs 2a SGB VI durch das LSG erweist sich nicht als fehlerhaft. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen bei der Klägerin vor. Ihre Ehe mit dem Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert (§ 46 Abs 2a Halbsatz 1 SGB VI), nämlich vom bis zum ; besondere Umstände iS des § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI sind nicht festgestellt.
Das LSG hat dieser Ausnahmeregelung auch keine derartigen Voraussetzungen entnommen, dass ihr kein Anwendungsbereich bliebe (vgl zu ähnlichen Bedenken im Rahmen des § 237 Abs 4 Satz 1 Nr 3 SGB VI: Senatsurteil vom , SozR 4-2600 § 237 Nr 11 RdNr 39).
Es hat seine Entscheidung vor allem darauf gestützt, dass auch nach persönlicher Anhörung der Klägerin nicht feststellbar gewesen sei, auf welchen Erwägungen im Einzelnen die Eheschließung am - während des Krankenhausaufenthaltes nach Feststellung einer Hirnmetastasierung - beruht habe. Auch dies ist eine für das BSG bindende Tatsachenfeststellung (§ 163 SGG), weil die Klägerin sie nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat; ihr tatsächlicher Vortrag ist in der Revisionsinstanz ohnehin unbeachtlich. Auf der geschilderten Tatsachengrundlage aber kann - unabhängig von denkbaren Zweifelsfragen in anderen Fällen - in keinerlei Hinsicht davon ausgegangen werden, dass zugunsten der Klägerin besondere Umstände iS des § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI vorlagen.
(2) Die Vorschrift ist nach der Übergangsregelung des § 242a Abs 3 SGB VI auf den Fall der Klägerin anwendbar, weil ihre Ehe nach dem geschlossen wurde. Insoweit bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
(a) Der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung weder im Sinne einer echten noch einer unechten Rückwirkung (zur echten Rückwirkung näher zB Senatsbeschluss vom - B 13 RJ 47/04 R, Juris RdNr 69 ff; zur unechten Rückwirkung zB Senatsurteil vom , SozR 4-2600 § 166 Nr 1 RdNr 23, jeweils mwN) in Rechte der Klägerin oder des Versicherten eingegriffen.
(aa) Durch die Einschränkung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenrente ist von vornherein noch nicht einmal der Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs 1 GG berührt. Denn die Hinterbliebenenversorgung gehört - selbst bei langjährig bestehenden Ehen - nicht zu den von Art 14 Abs 1 GG geschützten Rechtspositionen (Bundesverfassungsgericht [BVerfG] vom , BVerfGE 97, 271, 284 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1).
(bb) Die Einführung des § 46 Abs 2a SGB VI zum verstößt auch nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) der Klägerin in Verbindung mit dem Vertrauensschutzprinzip. Sie hat für die Klägerin noch nicht einmal eine sog unechte Rückwirkung - im Sinne der nachträglichen Entwertung einer Rechtsposition dadurch, dass eine Norm auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte mit Wirkung für die Zukunft einwirkt - entfaltet. Es fehlt an einem Vertrauenstatbestand. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift hatten weder der Versicherte noch gar die Klägerin mehr als eine - rechtlich jedenfalls unbeachtliche - bloße Aussicht, dass aus den Beiträgen des Versicherten einmal ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu ihren Gunsten entstehen würde. Denn beide waren zu diesem Zeitpunkt nicht miteinander verheiratet (vgl SozR 3-5050 § 22b Nr 3 S 28, mit , SozR 4-5050 § 22b Nr 7 RdNr 10 [nicht in Juris!] für eine ähnliche Konstellation).
Im Übrigen stand interessierten Paaren nach der Verkündung des AVmEG (im BGBl I Nr 13 vom ) noch eine Übergangsfrist von über acht Monaten zur Verfügung, um durch eine Eheschließung vor dem auch für den Fall des Ablebens eines der Partner vor Ablauf der Jahresfrist dem Überlebenden die Möglichkeit einer Hinterbliebenenrente ohne die Einschränkung des § 46 Abs 2a SGB VI zu eröffnen. Hiervon hätten auch der Versicherte und die Klägerin Gebrauch machen können, die nach Angaben der Klägerin seit 1999/2000 in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebten.
(b) Auch aus dem Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) kann kein Anspruch der Klägerin auf Witwenrente noch nach dem vor dem geltenden Rechtszustand abgeleitet werden. Hinterbliebenen, deren Ehen - anders als die der Klägerin - noch vor dem geschlossen wurden, steht zwar eine Witwen- (oder Witwer-)rente auch nach kürzerer Ehedauer als einem Jahr problemlos zu. Diese Ungleichbehandlung hält jedoch einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, auch solche Gesetzesänderungen zu beschließen, die die Stellung der Betroffenen (hier: die Chance auf eine Witwenrente) verschlechtern; dies geht denknotwendigerweise nicht ohne Festsetzung eines Zeitpunkts, zu dem die Neuregelung Gültigkeit erlangt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass ein anderes Datum des Inkrafttretens sachgerechter gewesen wäre.
(3) Die Vorschrift des § 46 Abs 2a SGB VI ist als solche verfassungsmäßig.
Sie verstößt nicht gegen den allgemeinen oder einen speziellen Gleichheitssatz des Art 3 GG, auch nicht in Verbindung mit dem durch Art 6 Abs 1 GG gewährleisteten Schutz der Ehe.
Dies gilt unabhängig davon, ob eine Versorgungsehe (definiert in Anlehnung an § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI als "Ehe, die allein oder überwiegend zu dem Zweck geschlossen wird, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen") bereits als solche einen Missbrauch der Ehe darstellt (so jedoch BSGE 35, 272, 273 zur Versorgungsehe im Unfallversicherungsrecht; zweifelnd insoweit die Anm Beitzke, SGb 1973, 520). Im deutschen Recht sind seit dem Ende des 19. Jahrhunderts Regelungen bekannt, die innerhalb von Sicherungssystemen (Beamten-, Soldaten-, Kriegsopferversorgung, Unfallversicherung, auch betriebliche Altersversorgung) Ansprüche ausschließen oder mindern, wenn die Ehe die Versorgung des überlebenden Ehegatten (meist: der Witwe) bezweckt (Eisfeld, Die Scheinehe in Deutschland im 19. und 20. Jahrhundert, 2005, S 85 ff, 223 ff). Das Eherecht selbst hatte derartige Ehen nicht missbilligt (s Eisfeld aaO, insbes S 148 f zu den Vorarbeiten zum Ehegesetz vom , RGBl I 807). Erst seit Einführung der Vorschriften über die sog Scheinehe (iS des § 1314 Abs 2 Nr 5 BGB idF des Eheschließungsrechtsgesetzes vom , BGBl I 833; in Kraft seit ) wird diskutiert, ob hierunter auch Versorgungsehen fallen (hiergegen Voppel in Staudinger, BGB, 2007, § 1314 RdNr 72: weil "in der Intention der Versorgung" zugleich auch ein Minimum an Übernahme von Verantwortung für den anderen Ehegatten liege, sodass nicht ausschließlich ehefremde Zwecke angenommen werden könnten; zweifelnd zB Otte, JuS 2000, 148, 151 f; Brudermüller in Palandt, BGB, 67. Aufl 2008, § 1314 RdNr 14). Hierauf kommt es für die verfassungsrechtliche Beurteilung jedoch nicht an.
Die Neuregelung erweist sich auch angesichts dessen verfassungsgemäß, dass die Einführung des § 46 Abs 2a SGB VI gegenüber den bisherigen sozialrechtlichen Regelungen zur Versorgungsehe einen gewichtigeren Einschnitt bedeutet: Die Hinterbliebenenleistungen im Unfallversicherungs- und im sozialen Entschädigungsrecht werden typischerweise nur neben einer, zudem gemeinhin höheren, Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt; mit der Witwen- (bzw Witwer-) Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung fällt hingegen in der Regel die hauptsächliche Witwen- (bzw Witwer-) Versorgung weg. Im Beamtenrecht wirkt freilich die dem § 46 Abs 2a SGB VI entsprechende Regelung in § 19 Abs 2 Satz 2 Nr 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ähnlich ausschließlich wie die Regelung zur gesetzlichen Rentenversicherung.
(a) Die als Prüfungsmaßstab in Betracht kommenden Regelungen des Art 6 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG sind nicht verletzt.
(aa) Zwar stehen nach Art 6 Abs 1 GG Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Nach der Rechtsprechung des BVerfG enthält diese Verfassungsbestimmung sowohl ein Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates als auch eine Institutsgarantie und eine wertentscheidende Grundsatznorm (stRspr, zB BVerfGE 105, 313, 342 f mwN). Sie ist jedoch durch § 46 Abs 2a SGB VI in keinerlei Hinsicht verletzt.
So kann hieraus kein Verstoß gegen die aus Art 6 Abs 1 GG zu folgernde Eheschließungsfreiheit (vgl BVerfGE 31, 58 LS 1) abgeleitet werden. Ebenso wenig verletzt § 46 Abs 2a SGB VI das aus Art 6 Abs 1 GG folgende Diskriminierungsverbot und das Verbot der Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen (vgl BVerfGE 99, 216, 232). Denn nicht Verheiratete (zum neuesten Stand vgl § 46 Abs 4 SGB VI idF des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom , BGBl I 3396) haben von vornherein keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrenten.
Schließlich umfasst die dem Staat obliegende Pflicht, die Ehe einem besonderen Schutz zu unterstellen, zwar auch die Aufgabe, die Ehe durch geeignete Maßnahmen - auch im Sozialversicherungsrecht - zu fördern; der Gesetzgeber kann aber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bestimmen, auf welche Weise er diese Aufgabe verwirklichen will ( BVerfGE 48, 346, 366 = SozR 2200 § 1268 Nr 11). Jedenfalls kann er einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch auf Witwenrente vorsehen; ob ein solcher überhaupt verfassungsrechtlich geboten ist, hat das BVerfG jedoch offen gelassen ( BVerfGE 62, 323, 332 f = SozR 2200 § 1264 Nr 6).
(bb) Insbesondere aber ist der Gesetzgeber nach Art 6 Abs 1 GG nicht - auch nicht iVm Art 3 Abs 1 GG - gehalten, alle Ehen unterschiedslos vom ersten Tage ihres Bestehens an mit Ansprüchen auf Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung auszustatten. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist erst dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, dass sie eine gleiche oder ungleiche Behandlung rechtfertigen können (stRspr, zB BVerfGE 117, 316, 325 = SozR 4-2500 § 27a Nr 3 mwN); dh wenn die vom Gesetzgeber getroffene rechtliche Unterscheidung in sachlichen Unterschieden keine ausreichende Stütze findet.
Bereits die isoliert betrachtete Vorschrift des § 46 Abs 2a Halbsatz 1 SGB VI, also ein ausnahmsloser Ausschluss der Witwen- oder Witwerversorgung bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr, rechtfertigt keine aus den genannten Verfassungsnormen abzuleitenden Bedenken.
Im Gegenteil konnte auch die vor dem Inkrafttreten des AVmEG geltende völlige Ehezeitunabhängigkeit der Ehegattenhinterbliebenenrenten als unsachgemäß erachtet werden. Denn der Witwen- bzw Witwerrente kommt vor allem eine Unterhaltsersatzfunktion zu ( BVerfGE 97, 271, 287 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1). Bei Kurzzeitehen müssen jedoch typischerweise keine ehebedingten Nachteile ausgeglichen werden. Bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr hat sich der überlebende Ehepartner in der Regel von seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie vor der Eheschließung gegeben waren, nicht so weit entfernt, dass er nach dem Tod des Ehepartners nicht wieder daran anknüpfen könnte (vgl bereits BSGE 10, 51, 55, zu § 38 Abs 2 BVG aF; , insoweit nicht veröffentlicht, zu § 590 Abs 2 RVO aF). Auch das Unterhaltsrecht schränkt bei einer nur kurzen Ehedauer etwaige Ansprüche ein (s § 1573 Abs 5 Satz 1, § 1579 Nr 1 BGB aF, § 1578b Abs 2 Satz 2 iVm Abs 1 Satz 2 BGB idF des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom , BGBl I 3189). Demgegenüber setzt zwar das gesetzliche Ehegattenerbrecht mit dem Tag der Eheschließung ein und wandelt sich quotenmäßig im Laufe der Ehe nicht. Infolge der Testierfreiheit ist insoweit jedoch eine Möglichkeit der Anpassung an die individuellen Verhältnisse gegeben; dagegen sind die Ansprüche auf Hinterbliebenenrente der Privatautonomie nicht zugänglich (Köbl, ZfSH/SGB 1991, 675, 676).
Bereits aus diesen Erwägungen ergibt sich der sachliche Grund, der die Einführung des § 46 Abs 2a SGB VI durch das AVmEG legitimiert. Es bedarf deswegen keiner Überprüfung, ob die Unterstellung der Gesetzesbegründung (in BT-Drucks 14/4595 S 44 auch als "gesetzliche Vermutung" bezeichnet; ähnlich bereits BT-Drucks IV/120 S 59 zu § 592 des Entwurfs = § 594 RVO) zutrifft, wonach "regelmäßig", wenn ein Ehegatte innerhalb eines Jahres nach Eheschließung versterbe, "Ziel der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung" sei (zur Überprüfung gesetzlicher Vermutungen anhand von Art 3 Abs 1 GG zB SozR 3-4100 § 103a Nr 3 S 23 f).
(cc) Schließlich wirft das von der Revision vorgebrachte "Stichtagsargument" keine verfassungsrechtlichen Bedenken auf. Die Klägerin trägt vor, der aufgrund eines Todesfalls bereits im ersten Ehejahr Hinterbliebene werde ohne ernsthaften sachlichen Grund gegenüber denjenigen schlechter gestellt, bei denen der Ehegatte erst nach Ablauf eines Jahres versterbe. Es ist jedoch geklärt, dass der Gesetzgeber - wie hier - für Eintreten belastender Rechtsfolgen Stichtage festlegen kann, ohne gegen den Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) zu verstoßen. Die insoweit in der Verfassungsrechtsprechung aufgestellte Voraussetzung, dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (vgl BVerfGE 101, 239, 270; stRspr), ist hier erfüllt; die Wahl einer anderen Frist als der eines Jahres drängt sich nicht auf.
Wenn sich aber bereits eine Regelung, die eine Witwen- oder Witwerrente bei einem Ableben des Ehepartners im ersten Ehejahr unterschiedslos ausschlösse, auf einen sachlichen Grund berufen könnte, dann gilt das erst recht für die von der Klägerin angegriffene Regelung des § 46 Abs 2a SGB VI, deren Halbsatz 2 von dieser Regel wiederum eine Ausnahme zulässt.
(b) Der Senat könnte schließlich auch dann keinen Verstoß gegen das Gebot, Männer und Frauen gleich zu behandeln (Art 3 Abs 2 Satz 1 GG), feststellen, wenn statistisch erwiesen werden könnte, dass mehr Witwen als Witwer an dem Ausschlusstatbestand des § 46 Abs 2a SGB VI scheitern. Denn nichts anderes ist angesichts des zahlenmäßigen Verhältnisses der gezahlten Witwen- und Witwerrenten zu erwarten.
Im Jahre 2001, also vor Inkrafttreten der Neuregelung, wurden mehr als 13 Mal soviel Witwenwie Witwerrenten gezahlt (vgl Rentenversicherung in Zeitreihen, DRV-Schriftenreihe Band 22, Ausgabe 2008, S 158). Zwar nimmt die Zahl der Witwenrenten ab und die der Witwerrenten zu; dies ist jedoch kontinuierlich seit 1995 der Fall (damals gab es mehr als 20-mal soviel Witwen- wie Witwerrenten; 2007 ist die Relation ca 1 : 10; aaO), sodass ein Einfluss der Neuregelung des § 46 Abs 2a SGB VI nicht zu erkennen ist.
(c) Die Ausnahmeregelung des Halbsatzes 2 wirft ihrerseits ebenso wenig verfassungsrechtlichen Bedenken auf.
(aa) Angesichts dessen, dass - wie oben (bei [a]) ausgeführt - bereits die Grundregelung des Halbsatzes 1 über eine hinreichende verfassungsrechtliche Legitimation verfügt, ist dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen, wenn er hiervon - von Verfassung wegen nicht gebotene - Ausnahmen zulässt. Auf dieser Grundlage kann aus dem allenfalls einschlägigen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) nichts gegen sein Motiv eingewandt werden, im Anschluss an entsprechende Regelungen im Unfallversicherungs-, sozialen Entschädigungs- und Beamtenrecht solche Hinterbliebenen zu privilegieren, deren Heirat mit dem Versicherten nachweisbar nicht überwiegend auf Versorgungsgründen beruhte.
(bb) Im Gegensatz zum Vortrag der Revision wird die Klägerin durch § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI nicht gegenüber dem Hinterbliebenen einer Scheinehe iS des § 1314 Abs 2 Nr 5 BGB (idF des Eheschließungsrechtsgesetzes vom - BGBl I 833; in Kraft seit ) - zB einer Aufenthaltsehe - in verfassungswidriger Weise schlechter gestellt.
Nach der genannten Vorschrift kann eine Ehe ua dann aufgehoben werden, wenn "beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs 1 (BGB) begründen wollen"; ist eine solche Übereinkunft offenkundig, muss bereits der Standesbeamte seine Mitwirkung bei der Eheschließung verweigern (§ 1310 Abs 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB). § 1353 Abs 1 BGB wiederum lautet: "Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung".
Es kann offen bleiben, ob eine Versorgungsehe (iS des § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI) notwendiger- oder typischerweise auch eine "Scheinehe" iS des § 1314 Abs 2 Nr 5 BGB darstellt (s hierzu oben bei [3], am Anfang).
Zwar führt die Revision zu Recht aus, dass eine einmal geschlossene Scheinehe (zB eine Aufenthaltsehe, bei der die Voraussetzungen des § 46 Abs 2a SGB VI nicht vorliegen) auch einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach sich zieht, wenn sie nicht auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens - mit einer anderen Verteilung der Beweislast als nach § 46 Abs 2a SGB VI - auf Antrag ua der zuständigen Verwaltungsbehörde aufgehoben wird (§§ 1313, 1316 BGB). Hierin liegt jedoch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Im Gegenteil wird eine Ehe, auf die ("nur") die Voraussetzungen des § 46 Abs 2a SGB VI zutreffen, nicht jedoch die nach § 1314 Abs 2 Nr 5 BGB, weitaus weniger streng sanktioniert. Sie stellt eine statusrechtlich vollgültige Ehe dar; deren Schließung soll weder von vornherein verhindert werden, noch unterliegt sie der Aufhebung.
(cc) Die Revision meint ferner, es verstoße gegen Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG, wenn die Klägerin zum Nachweis des Vorliegens des Ausnahmetatbestands nach § 46 Abs 2a Halbsatz 2 SGB VI ihre innersten Motive hinsichtlich der Eheschließung offenlegen müsse. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, ihre Beweggründe für die Eheschließung zu offenbaren (vgl Senatsurteil vom heutigen Tage - B 13 R 55/08 R; ferner BSGE 35, 272, 273 zur Versorgungsehe im Unfallversicherungsrecht; vom , BSGE 60, 204, 208 zur Versorgungsehe im Recht der Kriegsopferversorgung; so auch Beitzke, SGb 1973, 520). Sie kann vielmehr selbst abwägen, ob sie derartige Details preisgeben will, um eine Witwenrente zu erlangen.
Im Übrigen verfolgt die Ausgestaltung der Regelung - ähnlich wie die Regelung in § 7 Abs 3a des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch zur Vermutung einer eheähnlichen Beziehung zweier in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebender Personen - als Regel-/Ausnahmetatbestand gerade den Zweck, die Träger der Rentenversicherung von der Ausforschung im Bereich der privaten Lebenssphäre der Eheleute zu entbinden (vgl Senatsurteil vom heutigen Tage - B 13 R 55/08 R; BSGE 60, 204, 206 f; ferner BVerwGE 34, 149, 153 f zu den "besonderen Umständen des Falles" bei Versagung des Unterhaltsbeitrags für eine "nachgeheiratete" Witwe). Zwar werden weder der Rentenversicherungsträger noch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit hierdurch von ihrer Amtsermittlungspflicht (§ 20 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch; § 103 SGG) befreit; eine Regelung (wie zB § 144 Abs 1 Satz 4 bzw § 147a Abs 1 Satz 2 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch), wonach der Betroffene zur Anspruchsbegründung bestimmte Sachverhalte "darzulegen und nachzuweisen" hat, enthält § 46 Abs 2a SGB VI nicht. Erst wenn die Ermittlungen ohne Erfolg bleiben, stellt sich die Frage nach der Feststellungslast.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich Leistungsträger und Gerichte auf die Ermittlung äußerer Umstände beschränken. Den Antragstellern ist jedoch die Möglichkeit einzuräumen, sich - ggf im Rahmen einer persönlichen Anhörung - auf innere Motivationen zu berufen, über die naturgemäß zuvörderst sie Auskunft geben können; auch derartige Angaben sind dann, zB anhand von Indizien (Hilfstatsachen), zu würdigen. Sie können der Entscheidung zugrunde gelegt werden, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen und anderweitige Beweismittel nicht zur Verfügung stehen (s hierzu Senatsurteil vom heutigen Tage - B 13 R 55/08 R).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2010 S. 14 Nr. 19
DAAAD-26488