BGH Beschluss v. - 5 StR 84/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 4

Gründe

1.

Die Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven hatte am den Nichtrevidenten T. und den Angeklagten G. wegen "gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsentziehung" schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten (T. ) und vier Jahren und sechs Monaten (G. ) verurteilt. Den weiteren Angeklagten M. Y. hatte es freigesprochen.

Der Senat hat mit Beschluss vom - 5 StR 597/07 auf eine Verfahrensrüge des Angeklagten G. dessen Verurteilung aufgehoben (NStZ 2008, 421) und Hinweise zur Bewältigung der durch die Konstellation "Aussage gegen Aussage" geprägten anspruchsvollen Beweislage gegeben (insoweit in NStZ aaO nicht abgedruckt).

Gegenstand des Verfahrens ist ein am von drei Tätern in einer Spielothek in Bremerhaven begangener schwerer Raub. Der damals stark rauschgiftabhängige Angeklagte T. hatte am auf Initiative eines Bekannten, der den Hauptanteil einer vom Betreiber der Spielothek ausgesetzten Belohnung erlangen wollte, die Tat gegenüber einem Vertreter des Betreibers und auch bei der Polizei eingestanden und den Angeklagten G. und den von diesem als "M. " Angesprochenen als Mittäter benannt.

2.

Die neu berufene Strafkammer hat den Angeklagten G. erneut wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung schuldig gesprochen und auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren erkannt. Auch diese Verurteilung hat keinen Bestand. Die erhobene Sachrüge greift - in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts - durch.

3.

Die Würdigung des Landgerichts, mit der es die Zeugenaussage des ehemaligen Angeklagten T. als glaubhaft und die Einlassung des Angeklagten G. als unglaubhaft erachtet hat, hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand. Sie erfüllt nicht die besonderen Anforderungen, die in der gegebenen Konstellation "Aussage gegen Aussage" zu stellen sind (vgl. BGHSt 44, 153, 159 ; 256, 257)und die es gebieten, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, in seine Überlegung einzubeziehen und in besonderem Maße eine Gesamtwürdigung aller Indizien vorzunehmen hat (vgl. BGH StV 2009, 176, 177 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

a)

Schon der Ausgangspunkt, von dem aus sich das Landgericht seine Überzeugung von der Mittäterschaft des Angeklagten G. verschafft hat, begegnet Bedenken. Bei der abwägenden Betrachtung, welche der beiden Darstellungen der Wahrheit entspricht, misst das Landgericht der Schilderung des ehemaligen Mitangeklagten T. in mehrfacher Hinsicht eine höhere Plausibilität zu, anstatt auch diese im Ansatz zunächst als gleich wahrscheinlich wie diejenige des Angeklagten zu betrachten.

So sieht das Landgericht in den Aussagen der Zeugen D. , B. und Th. , die sich nicht erinnern konnten, ob der Angeklagte durchgängig in der Spielothek anwesend gewesen war, Bestätigungen der Aussage des Zeugen T. , G. habe die Spielothek verlassen, um ihn zu Hause zur Tatausführung abzuholen. Richtigerweise wäre zu bedenken gewesen, dass auch die Einlassung des Angeklagten durch die Aussagen dieser Zeugen nicht widerlegt worden ist.

b)

Das Landgericht hat - indes ohne kritische Prüfung - dem Zeugen T. zugebilligt, durch seine vor Vollstreckung der Freiheitsstrafe in Russland absolvierte Drogentherapie sein früher abhanden gekommenes Zeitgefühl wiedererlangt zu haben (UA S. 29 f.), sodass er nunmehr nach Überdenken des Tatgeschehens zutreffende Angaben zu dem Zeitpunkt habe machen können, wann G. ihn zu Hause abgeholt hatte (20.00 Uhr: UA S. 29). Dies steht in einem Spannungsverhältnis dazu, dass das Landgericht diesem Zeugen in anderem Zusammenhang wegen "der inzwischen vergangenen langen Zeit" bloße Irrtümer zugebilligt hat (UA S. 30 f.).

c)

In der Übereinstimmung der Tatschilderung des Zeugen T. mit der des Tatopfers sieht das Landgericht einen Umstand, der die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen stützt (UA S. 31). Dies stößt, wie der Senat bereits im Beschluss vom - 5 StR 597/07 (insoweit in NStZ 2008, 421 nicht abgedruckt) ausgeführt hat, auf Bedenken, weil ein Mittäter selbst Erlebtes leicht schildern kann, ohne dass sich aus den mitgeteilten Handlungen des anderen Mittäters Umstände ergeben müssen, die für die Identität dieses Mittäters Wesentliches belegen (vgl. BGH StV 2006, 683; StraFo 2007, 202; 294).

d)

Soweit das Landgericht einen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen T. bestärkenden Umstand darin sieht, dass T. im Fall einer fälschlichen Belastung des Angeklagten mit Verhaftung und längerer Gefängnisstrafe hätte rechnen müssen (UA S. 34), begegnet auch diese Wertung durchgreifenden Bedenken. Der stark drogenabhängige und vorbestrafte Zeuge T. hätte nämlich schon wegen seiner eigenen eingestandenen Täterschaft mit - damals indes unterbliebener - Verhaftung rechnen müssen.

e)

Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass das Landgericht ein mögliches Falschbelastungsmotiv des ehemaligen Angeklagten T. , den Erhalt der Belohnung, im Wesentlichen ignoriert hat (UA S. 34). T. konnte im Zeitpunkt der ersten Belastung des Angeklagten G. noch nicht wissen, dass er von dem Zeugen K. übervorteilt werden würde.

4.

Die Sache bedarf demnach neuer Aufklärung und Bewertung. Der Senat verkennt nicht, dass aufgrund der bisher jedenfalls als bewiesen anzusehenden Anwesenheit des Angeklagten am Tatort bis unmittelbar vor der Tat - bei ersichtlichem Fehlen weiterer Verdächtiger - ein ganz erheblicher Tatverdacht vorliegt.

Das neue Tatgericht wird naheliegend auch die Beziehung des Angeklagten zum Zeugen T. vor der Tat, das Bestehen der notwendigen technischen Kenntnisse des Angeklagten zur Tatbegehung, das mögliche indizielle Gewicht der ausgeurteilten Vortaten des Angeklagten und die gemeinsam mit dem rechtskräftig Freigesprochenen verbrachte Zeit vor der Tat in die Betrachtung einzubeziehen haben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAD-26474

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein