Nach § 355 Abs. 1 Satz 1 AO sind Einsprüche gegen einen Steuerbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids
einzulegen.
Unter Bekanntgabe im Sinne des 122 Abs. 2 Nr. 1 AO wird nicht nur die tatsächliche Kenntnisnahme verstanden. Vielmehr ist
ein Schriftstück schon dann zugegangen, wenn es derart in den Machtbereich des Empfängers (Inhaltsadressaten) gelangt ist,
dass er unter Ausschluss unbefugter Dritter von dem Schriftstück Kenntnis nehmen und diese Kenntnisnahme nach allgemeinen
Gepflogenheiten auch erwartet werden kann.
Bei einer Urlaubsabwesenheit von mehr als 6 Wochen hat der Steuerpflichtige dafür zu sorgen, dass ein Vertreter bestellt wird,
damit ihn Zustellungen erreichen. Weiter hat er Vorkehrungen zu treffen, wenn die Abwesenheit die Regel und die Anwesenheit
im Inland die Ausnahme ist oder er vor Antritt der längeren Reise mit Fristsetzungen aus Bescheiden konkret rechnen muss
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 19.05.2009 - 4 K 1535/2008
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