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Vorsichtsgeprägte „Fair Values” in der Steuerbilanz?
BFH lehnt aufwandswirksame Teilwerterhöhung bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten ab
In fremder Währung getätigte Anschaffungs- und Finanzierungsgeschäfte sind handels- und steuerbilanziell zum Zugangszeitpunk in „heimische Währung” (heute: Euro) umzurechnen. Dies ist dem Grundsatz geschuldet, den Jahresabschluss in Euro aufzustellen (§ 244 HGB). § 256a HGB i. d. F. des BilMoG vom sieht für Geschäftsjahre ab 2010 für Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten – also auf beiden Seiten der Bilanz – eine Umrechnung zum „Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag” vor (keine Unterscheidung mehr zwischen Geld- und Briefkurs), wobei für kurzfristige Posten (bis einschließlich einem Jahr) Anschaffungskosten- und Realisationsprinzip außer Kraft gesetzt werden . Üblicherweise werden größere Fremdwährungsgeschäfte durch gegenläufige Hedgingtransaktionen abgesichert; § 254 HGB n. F. lässt dafür in Durchbrechung des Einzelbewertungsgrundsatzes die (saldierende) Bildung von Bewertungseinheiten zu. Der BFH musste sich nun in einem „Altfall” (aus 1999 zu Zeiten der „Deutschen Mark”) mit der steuerbilanziellen Abbildung von (nicht gesicherten) Kursschwankungen bei langfristigen Fremdwährungsverbindlichkeiten befassen. Das Judikat ist für die Praxis trotz...