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Bindung des FG an das Klagebegehren; Leichtfertige Steuerverkürzung bei Unterlassen einer Anzeige
(1) Entscheidet das FG über einen anderen als im Steuerbescheid erfassten Sachverhalt, verstößt es gegen den Grundsatz der Bindung an das Klagebegehren (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), was auch ohne Rüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt. (2) Der subjektive Tatbestand einer leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO) kann nicht mit dem bloßen Unterlassen einer Anzeige nach § 19 GrEStG verneint werden. Den Stpfl. treffen vielmehr Informations- und Erkundigungspflichten auch über seine Erklärungs- und Anzeigepflichten, die aus der Steuerpflicht folgen (Bezug: §§ 169 Abs. 2 Satz 2, 78 Abs. 1 AO; § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO; §§ 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 2, 19 GrEStG).
Praxishinweise: (1) In dem Verfahren waren im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH & Co. KG Grundstücke eingebracht worden sowie Anteile an einer grundbesitzenden GmbH. Während der Grunderwerbsteuerbescheid...