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StuB 15/2009 S. 594

Anforderungen an die Abmahnung wegen „Minderleistung”

Eine Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie nur pauschale Vorwürfe enthält. Die notwendige Konkretisierung der in einer Abmahnung enthaltenen Rüge orientiert sich daran, was der Arbeitgeber wissen kann. Bei der quantitativen Minderleistung sind dies die individuellen Arbeitsleistungen und deren erhebliches Zurückbleiben hinter den Leistungen vergleichbarer Arbeitnehmer verbunden mit der Rüge des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer schöpfe seine Leistungsfähigkeit pflichtwidrig nicht aus. Im Streitfall war die Klage eines Agenturleiters im Vertrieb erfolgreich, weil die Abmahnung auf einer zu pauschalen Leistungsrüge beruhte ( NWB OAAAD-18315).

Praxishinweise: Soll eine Kündigung nicht an einer unwirksamen Abmahnung scheitern, muss der A...

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