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NWB direkt Nr. 33 vom Seite 862

Leistungspflicht der Krankenkasse trotz Leistungsausschluss

Horst Marburger

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB RAAAD-26025 Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) bezahlt Behandlungen und Arzneimittel grds. nur, wenn sie dem allgemein anerkannten medizinischen Standard entsprechen. Dies bedeutet, dass sie vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) als Leistungen der GKV anerkannt sein müssen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung im SGB V in gravierenden Ausnahmefällen für unzulässig erklärt.

Erweiterung der Leistungsansprüche durch das Bundesverfassungsgericht

[i]BVerfG, Beschluss v. 6. 12. 2005 - 1 BvR 347/98: Erstattung der Kosten für neue BehandlungsformenNeue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die ärztlicherseits noch nicht oder nicht ausreichend erprobt sind, werden i. d. R. nicht erstattet. Eine verfassungskonforme Auslegung des Leistungsanspruchs ist aber geboten, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Es liegt eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung vor.

  • Bezüglich dieser Krankheit steht eine allgemeine anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende („konventionelle”) Behandlung nicht zur Verfügung.

  • Bezüglich der neuen, nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode besteht eine auf Indizien gestützte „nicht ganz fern liegende Aussicht” auf Heilung ...

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