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Reisevertragsrecht | Fluggäste müssen Tickets komplett nutzen
Die Deutsche Lufthansa AG darf ihren Kunden weiterhin durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vorschreiben, bei ihr gebuchte Flüge nur über die gesamte Beförderungsstrecke und in der im Flugschein vorgesehenen Reihenfolge in Anspruch zu nehmen – andernfalls verfallen die Tickets. Es ist keine unangemessene Benachteiligung der Kunden, diese daran zu hindern, nur Teile einer gebuchten Flugreise in Anspruch zu nehmen. Beim sog. Cross-Ticketing kann der Passagier bei Erwerb von zwei Flugscheinen mit sich überkreuzenden Daten also nicht Mindestaufenthaltsfristen umgehen und trotz Verfallenlassens je eines Hin- und Rückflugs im Einzelfall erhebliche Kosten sparen. Beim sog. Cross-Border-Selling wurde die Ersparnis durch Nicht-Nutzung einer Teilstrecke, z. B. von kontinentalen Anschlussflügen, bei ...