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Gesellschaftsrecht | Nachhaftung des GbR-Gesellschafters
Seit den Grundsatzentscheidungen des und v. - II ZR 331/00 NWB UAAAB-98014) ist geklärt, dass ein GbR-Gesellschafter schon kraft Gesetzes für die durch Rechtsgeschäft begründeten Verbindlichkeiten akzessorisch haftet (entspricht der Regelung bei OHG und KG, § 128 HGB). Damit hatte der BGH seine Ansicht aufgegeben, dass der Gläubiger eine gesellschaftsvertragliche Beschränkung der Vertretungsmacht auf das gesamthänderisch gebundene Vermögen schon dann gegen sich gelten lassen muss, wenn sie bei Abschluss des Vertrags erkennbar war, es sei denn, die GbR war als geschlossener Immobilienfonds ausgestaltet. Denn in diesem Fall stellt der Erwerb der Fondsbeteiligung i. d. R. eine reine Kapitalanlage dar, so dass die Übernahme der persönlichen Haftung für das gesamte Inves...