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Abgabenordnung | Widerruf eines Bescheids nach Aufgabe zur Post, aber vor Zugang beim Empfangsbevollmächtigten
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Teilt der Sachbearbeiter nach Aufgabe des Steuerbescheids zur Post, aber vor dessen Zugang, den Empfangsbevollmächtigten telefonisch mit, der Bescheid sei falsch und solle deshalb nicht bekanntgegeben werden, wird der Bescheid trotz des späteren Zugangs nicht wirksam. (2) Nimmt ein nicht zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigter Mitarbeiter der Empfangsbevollmächtigten die Mitteilung entgegen, ist diese den Empfangsbevollmächtigten zu dem Zeitpunkt zugegangen, zu dem unter regelmäßigen Umständen damit zu rechnen ist, dass der Mitarbeiter als Empfangsbote die Mitteilung weiterleitet.
Die Schriftlichkeit des Besteuerungsverfahrens verstellt mitunter den Blick dafür, dass bisweilen auch eine mü...