Leitsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: SGB VI § 68 Abs 1; SGB VI § 68 Abs 4; GG Art 14 Abs 1
Instanzenzug: SG Gelsenkirchen, S 14 R 299/05 vom
Gründe
I
Der Kläger wendet sich gegen die unterlassene Rentenanpassung im Jahre 2005 sowie gegen die Bemessung des von ihm aus seiner Rente zu tragenden Beitragsanteils zur gesetzlichen Krankenversicherung, soweit er auf einem zusätzlichen Beitragssatz von 0,9 vH beruht ("zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag"), ab dem .
Der am geborene Kläger bezieht von der Beklagten eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen und ist in der Krankenversicherung der Rentner als Mitglied der Beigeladenen pflichtversichert. Die Beklagte erließ an den Kläger eine "Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung", in der hinsichtlich der Rentenanpassung zum ausgeführt wurde, dass der Rentenbetrag von 1.595,75 Euro nach der Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 unverändert bleibe. Hinsichtlich der Krankenversicherung ergab sich an Stelle des bisher vom Kläger zu tragenden Beitragsanteils von 136,44 Euro auf der Grundlage des neuen allgemeinen Beitragssatzes (13,8 vH) und des weiteren Beitragssatzes von 0,9 vH ein Beitragsanteil in Höhe von insgesamt 143,62 Euro.
Widerspruch und Klage des Klägers sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom , Urteil des Sozialgerichts [SG] Gelsenkirchen vom ). Das SG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, nach § 241a SGB V idF des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom (AnpassungsG, [BGBl I S 3445]) gelte seit dem für alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,9 vH der beitragspflichtigen Einnahmen. Diese Regelung finde ua auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung Anwendung (§ 247 SGB V). Gleichzeitig vermindere sich der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung im selben Umfang. Den allgemeinen Beitragssatz trügen der versicherungspflichtige Rentenbezieher und der Rentenversicherungsträger je zur Hälfte. Den zusätzlichen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 0,9 vH der Rente müsse der versicherungspflichtige Rentner dagegen alleine zahlen (§ 249a Satz 1 Halbsatz 2 SGB V). Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht liege insofern nicht vor. Auch die unterbliebene Rentenanpassung zum aufgrund der Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors verstoße nicht gegen Verfassungsrecht.
Der Kläger wendet sich hiergegen mit der im angegriffenen Urteil zugelassenen Sprungrevision. Entgegen der Auffassung des SG stelle die Erhebung des zusätzlichen Beitrags gemäß §§ 241a Abs 1, 247 Abs 1 SGB V aus der Rente des Klägers und dessen Weiterleitung an die beigeladene Krankenkasse eine Verletzung von Art 2 Abs 1 sowie von Art 3 Abs 1 GG dar. Der zusätzliche Beitrag diene ausweislich des Gesetzgebungsprozesses zumindest in einem Umfang von 0,5 Beitragssatz-Prozentpunkten der Finanzierung des Krankengeldes, zu dem er als Rentner faktisch keinen Zugang mehr habe. Die Situation des Klägers sei insofern mit dem vom Bundessozialgericht (BSG) bereits entschiedenen Sachverhalt der Altersteilzeit vergleichbar. Die Überschreitung der Art 2 Abs 1 GG immanenten Belastungsgrenze sei auch deshalb besonders deutlich, weil der Kläger trotz fehlenden Krankengeldanspruchs den zusätzlichen Beitrag auch noch alleine tragen müsse. Ein ungerechtfertigter Eingriff in den Schutzbereich des Art 2 Abs 1 GG liege aber auch in der Auferlegung des Zusatzbeitrages für Zahnersatz. Er werde zudem unter Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG gegenüber den potenziellen Beziehern von Krankengeld ungerechtfertigt ungleich behandelt. Entgegen der Auffassung des SG sei auch die Aussetzung der Rentenanpassung zum grundrechtswidrig, da mit der nunmehr wiederholten Nichterhöhung der Rente eine dauerhafte Abkoppelung von der allgemeinen Lohnentwicklung verbunden sei. Insbesondere die Einführung des sog Nachhaltigkeitsfaktors in § 68 Abs 1, Abs 4 SGB VI führe zu einer Verletzung von Art 14 Abs 1 GG. Nach Auffassung der Revision reiche der Schutzbereich dieses Grundrechts weiter als vom 4. Senat des BSG bisher anerkannt.
Der Kläger hat den Antrag gestellt,
1) das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom sowie den Bescheid zur Rentenanpassung zum in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom aufzuheben, soweit die Beklagte darin festgestellt hat, dass der Kläger ab dem einen zusätzlichen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung aus seiner Rente zu tragen hat,
2) die Beklagte zu verpflichten, den dynamisierten Geldwert des Rechts des Klägers auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum entsprechend der angestiegenen Lohn- bzw Gehaltsentwicklung im Jahre 2004 anzupassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beklagte hat insbesondere vorgetragen, es bestünden Bedenken, ob der erkennende Senat für die beiden nicht in unmittelbarem inhaltlichen Zusammenhang stehenden Streitgegenstände nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG in vollem Umfang zuständig sei. Zu dem Streitkomplex des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrages in Höhe von 0,9 vH monatlich sei der erkennende Senat zwar unstreitig zuständig. Dagegen bestünden nach Ansicht der Beklagten Zweifel, was den Streitgegenstand der Rentenanpassung zum anbelange. Die Beantwortung dieser Frage gehöre dem allgemeinen Rentenrecht zu und falle damit in die Zuständigkeit des 5a. oder 13. Senats des BSG. Die Rechtsfrage, ob der Kläger den zusätzlichen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 0,9 Beitragssatzpunkten aus der Rente allein zu tragen habe, sei durch den erkennenden Senat mit Urteil vom (Az.: B 12 R 21/06 R) bereits entschieden worden. Auch die Neuregelung des § 255e SGB VI durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom verstoße nicht gegen höherrangiges Verfassungsrecht. Mit dem Nachhaltigkeitsfaktor (§§ 68, 255e SGB VI) habe der Gesetzgeber nicht in eine durch Art 14 Abs 1 GG geschützte Rechtsposition des Klägers eingegriffen. Weder das Bundesverfassungsgericht noch der 4. Senat des BSG hätten ein unbedingtes subjektiv öffentliches Recht aus Art 14 GG auf eine (bestimmte) jährliche Rentenerhöhung, wie sie der Kläger begehre, bejaht. Der 13. Senat des BSG habe in seiner Entscheidung vom zur Verfassungsmäßigkeit der Aussetzung der Rentenanpassung für das Jahr 2004 die Frage zum Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG (ausdrücklich) offengelassen. Er habe gleichwohl betont, dass (selbst) bei Einbeziehung des Rechtsinstituts der Rentenanpassung in den Schutzbereich des Art 14 GG hiermit "kein absolut wirkendes Verbot, eine (oder mehrere) Rentenanpassung(en) auszusetzen", verbunden wäre. Die durch die Aussetzung der Rentenanpassung 2005 entgangene Rentenerhöhung bewege sich zudem im absoluten Bagatellbereich und sei schon deshalb gerechtfertigt.
Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das SG die Klagen abgewiesen. Zutreffend hat die Beklagte mit der angefochtenen "Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" (Mitteilung 2005) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom für die Zeit ab den Bruttobetrag der Altersrente in unveränderter Höhe und den vom Kläger zu tragenden Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von insgesamt 143,62 Euro festgesetzt.
1. Der erkennende Senat ist für die Entscheidung über die Revision des Klägers zuständig. Wird eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über die Tragung und Höhe aus der Rente zu bemessender Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung angegriffen, hat nach der Geschäftsverteilung des BSG der 12. Senat zu entscheiden (vgl , SozR 2200 § 393a Nr 3, vom , B 12 RA 2/01 R, SozR 3-2500 § 247 Nr 2, und vom , B 12 RJ 4/05 R, BSGE 97, 292 = SozR 4-3300 § 59 Nr 1). Allerdings umfasst die Senatszuständigkeit keine Streitigkeiten über die Höhe der Rente. Nach der Geschäftsverteilung ist jedoch dann, wenn in einem Revisionsverfahren mehrere Ansprüche im Streit sind, für die verschiedene Senate zuständig sind, derjenige Senat insgesamt zuständig, in dessen Aufgabenbereich der Anspruch fällt, bei dem nach dem Revisionsbegehren der Schwerpunkt liegt. Hier liegt der Schwerpunkt beim Streit über die Tragung der Beiträge zur Krankenversicherung sowie über die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge.
2. Auf der Grundlage des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrages war hinsichtlich der von ihm zu tragenden Krankenversicherungsbeiträge über die Anfechtungsklage gegen die Mitteilung 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom insoweit zu entscheiden, als die Beklagte mit diesem Bescheid die vom Kläger zu tragenden und von seiner Rente einzubehaltenden Krankenversicherungsbeiträge unter Einbeziehung eines nach einem Beitragssatz von 0,9 vH ermittelten zusätzlichen Beitrages festgestellt hat. Der Bescheid ist darüber hinaus insoweit angegriffen, als die Beklagte darin mitgeteilt hat, dass sich die Bruttorente nicht erhöhte.
3. Die Ablehnung einer Rentenerhöhung zum durch den Bescheid der Beklagten "Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ist rechtmäßig. Die Anwendung der Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden. Das SG hat zutreffend erkannt, dass dem Kläger kein Anspruch auf eine Rentenerhöhung zum zusteht. Der erkennende Senat macht sich hierzu in vollem Umfang die Ausführungen des 13. Senats des (Umdruck RdNr 15 ff, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) zu eigen:
"a) Der Verordnungsgeber war zum nicht durch § 69 Abs 1 SGB VI verpflichtet, einen höheren aktuellen Rentenwert als 26,13 Euro zu bestimmen. Die Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats erlassene Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 entspricht den gesetzlichen Vorgaben des SGB VI.
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich nach § 64 SGB VI, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Der aktuelle Rentenwert soll die Höhe der monatlichen Rentenzahlung an die Einkommensfortschritte der Arbeitnehmer anpassen. Die Renten werden zum 1.7. eines jeden Jahres angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird (§ 65 SGB VI). Dieser verändert sich zum 1.7. eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer, des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und dem Nachhaltigkeitsfaktor vervielfältigt wird (§ 68 Abs 1 Satz 3 SGB VI). Bei der Rentenanpassung zum ist zusätzlich die Veränderung des Altersvorsorgeanteils (§ 255e Abs 1, Abs 3 SGB VI idF des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung [RVNG] vom [BGBl I 1791, 1798] und des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom [BGBl I 3242]) zu berücksichtigen.
Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts in den alten Bundesländern berücksichtigt nach der Begründung der Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 (BR-Drucks 242/05 S 4)
- die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im Jahre 2004 gegenüber dem Jahre 2003 um 0,12 vH,
- die Veränderung bei den Aufwendungen für eine geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2004 gegenüber dem Jahre 2003 mit 0,5 vH
und
- den Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9939.
Die gleichbleibende Höhe des aktuellen Rentenwerts trotz der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im Jahre 2004 gegenüber dem Jahre 2003 um 0,12 vH beruht auf der Dämpfung des Rentenanstiegs durch die Einführung des Altersvorsorgeanteils durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom (BGBl I S 403) und die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors durch das RVNG. Der Altersvorsorgeanteil soll die Steigerung des aktuellen Rentenwerts jährlich um ca 0,6 vH vermindern und der Nachhaltigkeitsfaktor sollte für das Jahr 2005 zu einer Verminderung der Rentenerhöhung um ca 0,5 vH führen (vgl Hain/Lohmann/Lübke, DRV 2004, 333, 341). Im Hinblick auf den bescheidenen Anstieg der Bruttolohn- und -gehaltssumme in Höhe von 0,12 vH war sowohl der Altersvorsorgeanteil als auch der Nachhaltigkeitsfaktor in der Lage, eine Rentenerhöhung zum zu verhindern.
Die Berechnung des aktuellen Rentenwerts nach der für den Zeitpunkt in § 255e Abs 4 SGB VI enthaltenen maßgeblichen Formel ergibt einen aktuellen Rentenwert in Höhe von 25,84 Euro. Die Niveausicherungsklausel in § 255e Abs 5 SGB VI verhindert eine Absenkung des aktuellen Rentenwerts, sodass der neue aktuelle Rentenwert ab dem - wie zuvor - 26,13 Euro beträgt.
b) Die Rechte des Klägers aus dem GG sind nicht verletzt.
aa) Die Rechte des Klägers aus der Eigentumsgarantie des Art 14 GG werden weder durch die Einführung des Altersvorsorgeanteils noch durch die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors verletzt.
(1) Die Versichertenrenten und Anwartschaften auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung genießen den Schutz der Eigentumsgarantie in Art 14 Abs 1 GG (BVerfGE 53, 257, 289 ff; BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 116, 96, 121; BVerfGE 117, 272, 292 f; Bundesverfassungsgericht - BVerfG - [Kammerbeschluss] vom , NZS 2008, 254; , Juris RdNr 25). Dabei sind nicht die verschiedenen Einzelelemente einer Anwartschaft, sondern nur das Gesamtergebnis und damit die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt geschützt (BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 117, 272, 293; , Juris RdNr 33).
Das BVerfG begründet die Einbeziehung der Rentenansprüche in den Geltungsbereich des Art 14 GG mit der Aufgabe der Eigentumsgarantie, die dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglichen soll (BVerfGE 100, 1, 32). In der modernen Gesellschaft erlangt der Großteil der Bevölkerung seine wirtschaftliche Existenzsicherung weniger durch privates Sachvermögen als durch den Arbeitsertrag und daran anknüpfende, solidarisch getragene Altersversorgung. Die Anrechte des Einzelnen auf die Leistungen der Rentenversicherung sind an die Stelle privater Vorsorge und Sicherung getreten und verlangen denselben Grundrechtsschutz, der dieser zukommt (BVerfGE 100, 1, 32). Die Rentenansprüche und Rentenanwartschaften tragen als vermögenswerte Güter die wesentlichen Merkmale verfassungsrechtlich geschützten Eigentums. Sie sind dem privaten Rechtsträger ausschließlich zugeordnet und zu seinem persönlichen Nutzen bestimmt (BVerfGE 69, 272, 300; 100, 1, 33). Er kann im Rahmen der rechtlichen Ausgestaltung wie ein Eigentümer darüber verfügen. Ihr Umfang wird durch die persönliche Leistung des Versicherten mitbestimmt, indem er Beitragszahlungen leistet (vgl BVerfG aaO). Die Rentenansprüche stehen im Zusammenhang mit einer eigenen Leistung, die als besonderer Schutzgrund für die Eigentumsposition anerkannt ist. Sie beruhen nicht allein auf einem Anspruch an den Staat, den der Staat in Erfüllung einer Fürsorgepflicht einräumt und der mangels einer Leistung des Begünstigten nicht am Eigentumsschutz teilnimmt (vgl BVerfG aaO). Sie dienen schließlich auch zur Sicherung seiner Existenz (vgl BVerfGE 69, 272, 300 ff; 100, 1, 33).
Der verfassungsrechtliche Schutz der Höhe des aktuellen Rentenwerts ist geringer als zB der Schutz der durch Eigenleistung erworbenen Entgeltpunkte. Die Intensität des Schutzes hängt davon ab, wie hoch die Eigenleistung ist. Je höher die Eigenleistung des Berechtigten, desto stärker ist der personale Bezug und mit ihm der tragende Grund für den Eigentumsschutz (BVerfGE 53, 257, 292; 58, 81, 112; 100, 1, 38). Besonders geschützt sind daher diejenigen Berechnungsfaktoren der Rente, die durch die persönliche Arbeitsleistung beeinflusst werden (BVerfGE 58, 81, 112; Papier in Freiheit und Eigentum, Festschrift für Walter Leisner, 1999, 721, 724). Die Höhe des aktuellen Rentenwerts wird durch die Arbeitsleitung des Einzelnen nicht direkt, sondern nur im Zusammenhang mit einer Erhöhung der Bruttolohn- und -gehaltssumme beeinflusst.
Der Senat kann weiterhin offenlassen, ob eine Rentenanpassung überhaupt in den Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG fällt oder aber eine nicht eigentumsgeschützte bloße Erwartung auf zukünftige Teilhabe an steigenden Einkünften der Rentenbeitragszahler darstellt (vgl Senatsurteil vom , SozR 4-2600 § 65 Nr 1 RdNr 15). Die Einführung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors verstößt jedenfalls nicht gegen Art 14 Abs 1 GG.
Auch das BVerfG hat die Frage, ob die regelmäßige Anpassung von Renten unter den Schutz der Eigentumsgarantie fällt, bis heute offen gelassen ( NZS 2008, 254). Der 4. Senat des BSG ging noch in seiner Entscheidung vom (BSGE 90, 11, 19 = SozR 3-2600 § 255c Nr 1) von einem Schutz vor inflationsbedingten Einbußen aus. Er hat diese Auffassung in seinem Urteil vom (B 4 RA 9/05 R - Juris, RdNr 19 ff) dahingehend modifiziert, dass Rentner nach dem SGB VI in Bezug auf eine Rentenanpassung kein im GG geregeltes Recht iS eines Anspruchs gegen die Bundesregierung als Verordnungsgeber oder gegen den Deutschen Bundestag auf Anhebung des aktuellen Rentenwerts haben. In der rechtswissenschaftlichen Literatur ist die Erstreckung des Schutzes von Rentenansprüchen durch Art 14 Abs 1 GG auf Rentenerhöhungen umstritten (für einen Eigentumsschutz Hebeler, ZFSH/SGB 2001, 528, 534; Ruland, LVAMitt 2005, 218, 226; Wiechmann, DAngVers 2003, 307; Wenner in Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, 625, 632; ablehnend zB U. Becker in LVAMitt 2005, 228, 239; Lenze NZS 2003, 505, 508).
(2) Auch wenn man den Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG durch das Ausbleiben einer Rentenanpassung als beeinträchtigt ansieht, wäre die Eigentumsgarantie durch die Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils oder des Nachhaltigkeitsfaktors nicht verletzt. Beides dient der Sicherung des Vertrauens der jüngeren Generation in die Zukunftsfestigkeit der Rentenversicherung und gewährleistet einen gerechten Ausgleich der finanziellen Belastungen zwischen den Generationen.
Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes im Rentenversicherungsrecht ergibt sich aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums durch den Gesetzgeber (BVerfGE 53, 257, 292; BVerfGE 58, 81, 109; BVerfGE 117, 272, 293). Der Eigentumsschutz schließt eine Anpassung an veränderte Bedingungen nicht aus. Diese Änderungsmöglichkeit ist im Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs angelegt, der auch im Rentenversicherungsrecht gilt (BVerfGE 58, 81, 110; BVerfGE 116, 96, 125; BVerfGE 117, 272, 293 f). Im Hinblick auf die eigentumsrechtliche Prüfung der Höhe von Rentenleistungen muss dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Die Eigentumsgarantie verfestigt das Rentenversicherungssystem daher nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen kann (BVerfGE 53, 257, 293; 58, 81, 110; 100, 1, 37 ff; NZS 2008, 254, 255).
Gesetzgeberische Maßnahmen, die die Höhe der bereits gezahlten Rente negativ beeinflussen, müssen aber einem Gemeinwohlzweck dienen (BVerfGE 117, 272, 294, 302) und/oder von einem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt werden ( aaO). Der Gesetzgeber ging sowohl bei der Einführung des Altersvorsorgeanteils als auch des Nachhaltigkeitsfaktors davon aus, dass das Vertrauen in die Zukunftsfestigkeit der Rentenversicherung nur gewährleistet ist, wenn der Beitragssatz für die Rentenversicherung für die jüngere Generation bezahlbar bleibt (Gesetzesbegründung zum AVmEG, BT-Drucks 14/4595 S 37; Gesetzesbegründung zum RVNG, BT-Drucks 15/2149, S 1).
Die Einführung sowohl des Altersvorsorgeanteils als auch des Nachhaltigkeitsfaktors war erforderlich, geeignet und verhältnismäßig. Im Rahmen der Erforderlichkeit der Maßnahmen ist zu prüfen, ob nicht ein anderes, milderes Mittel hätte gewählt werden können, das die Rentenanpassung weniger stark begrenzt hätte (vgl BVerfGE 117, 272, 298; Brall/Dünn/Fasshauer, DRV 2005, 460, 478).
(a) Bei der Einführung des Altersvorsorgeanteils im Jahre 2001 durch das AVmEG vom (BGBl I S 403) stand aus Sicht des Gesetzgebers die Problematik der rückläufigen Geburtenzahl einerseits und die steigende Lebenserwartung und damit die immer länger werdende Rentenlaufzeit andererseits im Vordergrund (BT-Drucks 14/4595 S 1). Der jüngeren Generation drohte eine Beitragsbelastung von 24 vH bis 26 vH im Jahre 2030 ohne die Gewissheit zu haben, trotz hoher Beiträge eine ausreichende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten (BT-Drucks 14/4595 S 37). Das Vertrauen in die Zukunftsfestigkeit der gesetzlichen Alterssicherung konnte deshalb durch eine Beitragsbegrenzung geschaffen werden. Ein stabiler Beitragssatz leistet einen wesentlichen Beitrag zur Begrenzung der Lohnnebenkosten und damit für mehr Wachstum und Beschäftigung in Deutschland (BT-Drucks 14/4595 S 37). Die Einführung des Altersvorsorgeanteils ist im Zusammenhang mit der Einführung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente) zu sehen. Nur durch den Abschluss dieser und anderer Altersvorsorgemaßnahmen kann die künftige Niveauabsenkung der gesetzlichen Rentenversicherung für die jetzigen Beitragszahler kompensiert werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Beitragszahler zur allgemeinen Rentenversicherung ab dem Jahre 2002 beginnend mit einem Mindestbeitrag von 1 vH und steigend auf 4 vH seiner beitragspflichtigen Einnahmen iS des SGB VI bis zum Jahre 2008 eine von der allgemeinen Rentenversicherung unabhängige Altersversorgung aufbauen (BT-Drucks 14/4595 S 38, 39). Diese Aufwendungen beeinträchtigen die Höhe der verfügbaren Nettolöhne der Arbeitnehmer und sind daher bei der Ermittlung des Anstiegs der beitragspflichtigen Einnahmen iS des SGB VI zu berücksichtigen (BT-Drucks 14/4595 S 47; Senatsurteil vom , SozR 4-2600 § 65 Nr 1 RdNr 25).
Dabei kann es nicht als sachwidrig gewertet werden, dass § 255e Abs 3 SGB VI den Anstieg der steuerlich geförderten Beiträge zur privaten Alterssicherung nicht genau abbildet, sondern pauschaliert nachzeichnet, auch um einen kontinuierlichen Anstieg darzustellen (vgl Senatsurteil vom , SozR 4-2600 § 65 Nr 1 RdNr 25). Genauso wenig ist es sachwidrig, dass der Altersvorsorgeanteil bei der Rentenanpassung unabhängig davon berücksichtigt wird, inwieweit die "Riester-Rente" von den Beschäftigten tatsächlich angenommen wird und damit die entsprechenden Beiträge in der Tat das verfügbare Einkommen des durchschnittlichen Beschäftigten mindern. Denn der Arbeitnehmer, der keine zusätzliche private Altersvorsorge aufbaut, mag dadurch sein gegenwärtiges verfügbares Einkommen erhöhen, jedoch nur gegen den Preis späterer Belastung (vgl Senatsurteil aaO; Wiechmann, DAngVers 2003, 307, 309). Die Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils bei der Berechnung der Rentenanpassung gewährleistet, dass Rentenempfänger an der steigenden Belastung der Erwerbstätigen für die Altersvorsorge durch eine geringere Rentenanpassung beteiligt werden. Die Einsparung bei voller Wirkung des Altersvorsorgeanteils soll bei ca 10 Milliarden Euro liegen (Brall/Dünn/Fasshauer, DRV 2005, 460, 478).
(b) Die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors war erforderlich, weil nicht ersichtlich ist, welche anderen weniger belastenden Maßnahmen in Betracht zu ziehen wären. Die Begrenzung der Lohnzusatzkosten stand auch bei der Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors durch das RVNG vom (BGBl I S 1791) im Vordergrund (BT-Drucks 15/2149, S 1). Nach dem Bericht der Kommission für die Nachhaltigkeit in der Finanzierung der Sozialen Sicherungssysteme unter Leitung von Prof. Bernd Rürup aus dem Jahre 2003 (BMGS [Hrsg], Nachhaltigkeit in der Finanzierung der Sozialen Sicherungssysteme S 98 f; im Folgenden: Bericht der Rürup-Kommission) verliert der Altersvorsorgeanteil mit dem Auslaufen der Erhöhung des Altersvorsorgeanteils seine Wirkung. Richtschnur für die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors war der Grundsatz der Generationengerechtigkeit. Die Jüngeren dürfen nicht durch zu hohe Beiträge überfordert werden. Nur mit verkraftbaren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung wird der Spielraum geschaffen, der erforderlich ist, um eigenverantwortlich ergänzende Altersvorsorge betreiben zu können (vgl BT-Drucks 15/2149, S 1). Der demografische Wandel und die künftige Beschäftigungsentwicklung erfordert die Berücksichtigung des Verhältnisses von Beitragszahlern und Rentnern bei der Rentenanpassung. Auf einen Rentenempfänger kamen Mitte der siebziger Jahre 2,75 Beitragszahler, während es im Jahre 2006 noch 1,4 Beitragszahler waren (vgl Waltermann, NJW 2008, 2529). Der Nachhaltigkeitsfaktor soll neben der steigenden Lebenserwartung vor allem auch die rückläufige Entwicklung der Geburten und die Zuwanderung sowie die Veränderung im Erwerbsverhalten berücksichtigen (Bericht der Rürup-Kommission S 96 f). Der Nachhaltigkeitsfaktor bewirkt, dass die jährliche Rentenanpassung modifiziert wird, wenn sich das Verhältnis von Rentnern und Beitragszahlern verändert. Das Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern wird zu diesem Zweck aus standardisierten Werten ermittelt (vgl Bericht der Rürup-Kommission S 104). Durch die Standardisierung wird die Rentenanpassungsformel gewissermaßen gegen Strukturveränderungen unter den Rentnern sowie unter den Beitragszahlern immunisiert (Bericht der RürupKommission S 104). Zur Vermeidung der Erhöhung von Lohnzusatzkosten und damit auch des Rentenbeitrags wird der Rentnerquotient mit dem Faktor ¼ gewichtet. Damit soll garantiert werden, dass der Beitragssatz zur Rentenversicherung bis zum Jahr 2020 nicht über 20 vH und bis zum Jahr 2030 nicht über 22 vH steigt. Gleichzeitig soll aber verhindert werden, dass das Rentenniveau zu stark fällt.
Der Gesetzgeber kann im Rahmen der Prüfung, inwieweit die gesetzgeberische Maßnahme erforderlich war, nicht darauf verwiesen werden, durch eine finanzielle Belastung einer anderen Bevölkerungsgruppe in Form einer Beitragserhöhung, einer Steuererhöhung zur Erhöhung des Bundeszuschusses oder anderer Maßnahmen im Bereich der Sozialversicherung sei die Einführung rentenerhöhungsdämpfender Maßnahmen nicht erforderlich (vgl BVerfGE 116, 96, 127; BVerfGE 117, 272, 298; NZS 2008, 254, 255). Die Annahme des Gesetzgebers, dass eine Erhöhung des vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung den Faktor Arbeit zusätzlich verteuert und zum Wegfall oder Nichtentstehen versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse beiträgt, unterfällt dabei der Einschätzungsprärogative des zur Gestaltung des Sozialstaats berufenen Gesetzgebers (vgl BVerfGE 76, 220, 241; aaO). Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, die Finanzierungslücken in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Zahlung weiterer Bundesmittel an die allgemeine Rentenversicherung zu schließen. Im Hinblick auf die bestehende Verschuldung und der bis heute defizitären jährlichen Haushalte des Bundes kann eine Verpflichtung zur Erhöhung des Bundeszuschusses auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Einhaltung des europäischen Stabilitätspaktes nicht gefordert werden (vgl aaO).
(c) Die Einführung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors ist verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Belastung für die Inhaber der geschützten Position, dh die jetzigen Rentenempfänger, steht in einem angemessenen Verhältnis zu den mit der Regelung verfolgten Interessen (vgl BVerfGE 74, 203, 214 ff). Die Einführung der rentenerhöhungsdämpfenden Maßnahmen sind im Hinblick auf die Intensität, die Schwere und die Tragweite der Eigentumsbeeinträchtigung zumutbar. Die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im Jahr 2004 gegenüber dem Jahr 2003 lag bei 0,12 vH. Die Rentenerhöhung hätte ohne Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors bei einem Standardrentner bei ca 1,35 Euro im Monat und bei dem Kläger bei ca 1 Euro im Monat gelegen. Eine dauerhafte Abkopplung der Rente des Klägers und damit eine Aushöhlung des Rentenanspruchs ist damit, zumindest was die Rentenanpassung zum betrifft, weder mit der Einführung des Altersvorsorgeanteils noch mit der Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors verbunden. Der Kläger wird durch das Unterbleiben der Rentenanpassung zum weder zum Empfänger von Nothilfeleistungen noch wird er vom allgemeinen Wirtschaftswachstum abgekoppelt.
Überdies muss sich der Nachhaltigkeitsfaktor - wie die Rentenanpassungen der Jahre 2007 und 2008 gezeigt haben - nicht immer zulasten der Rentner auswirken. Entwickelt sich nämlich die Relation zwischen der Zahl der Beitrag zahlenden Arbeitnehmer und der Zahl der Rentenempfänger - entgegen der Prognose bei Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors im Jahre 2004 (und dem demografischen Langzeittrend) - zugunsten der Beitragszahler, wirkt der Nachhaltigkeitsfaktor rentensteigernd.
(3) Die Einführung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das Vertrauen des Klägers im Hinblick auf eine Rentenerhöhung zum muss gegenüber den gewichtigen öffentlichen Interessen an einer Finanzierbarkeit des Rentenversicherungssystems zurückstehen. Die Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ist zur Erfüllung ihrer Aufgabe von überragender Bedeutung (BVerfGE 58, 81, 119; NZS 2008, 254, 255; Senatsurteil vom , SozR 4-2600 § 65 Nr 1). Im Rahmen des Schutzes vermögenswerter Güter - und damit auch der Rentenansprüche - iS des Art 14 GG hat der Grundsatz des Vertrauensschutzes eine eigene Ausprägung erfahren (vgl BVerfGE 53, 257, 309; BVerfGE 58, 81, 120; BVerfGE 117, 272, 294). Im Rahmen des Vertrauensschutzes ist zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (BVerfGE 64, 87, 104). Der Vertrauensschutz ist insbesondere bei rückwirkenden Gesetzesänderungen problematisch. Eine echte Rückwirkung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Verkündung der neuen Norm die Voraussetzungen der alten Norm bereits erfüllt sind. Dies wäre der Fall, wenn bereits fällige Rentenleistungen gekürzt würden (Hebeler, ZFSH/SGB 2001, 528, 535). Bei Erwartungen hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung der Höhe der Renten stellt eine erst in der Zukunft wirksam werdende Regelung nur eine unechte Rückwirkung dar. Diese ist zulässig, wenn die Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des Anliegens für das Wohl der Gemeinschaft zugunsten der neuen Beschränkung des Anspruchs ausgeht.
Die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung in den letzten Jahrzehnten hat bei den betroffenen Rentnern die Erwartung begründet, es finde eine fortwährende Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten statt (BVerfGE 64, 87, 105). Für die kontinuierliche Erhöhung des Rentenniveaus in der Vergangenheit war allerdings die günstige wirtschaftliche Entwicklung verantwortlich. Deshalb ist in Vergessenheit geraten, dass mit der Mitgliedschaft in der Rentenversicherung - wie überall - nicht nur Chancen, sondern auch Risiken verbunden sind (BVerfGE 58, 81, 123; Wiechmann, DAngVers 2003, 307, 308). Zu diesen gehören die Veränderungen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Produktivität genauso wie die Veränderung der Lohn- und Gehaltssumme oder die Veränderungen im demografischen Bereich. Das BVerfG hat auf diesen Umstand bereits in seiner Entscheidung vom (vgl BVerfGE 58, 81, 123) hingewiesen. Die Rentenversicherung ist Teil der Gesellschaft und unterliegt daher sich verändernden Rahmenbedingungen. Die Veränderung der Geburtenrate, des Arbeitsmarkts und der ökonomischen Verhältnisse kann daher nicht mit dem Argument des Vertrauensschutzes ignoriert werden. Das BVerfG geht in ständiger Rechtsprechung von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer Finanzierbarkeit des Rentenversicherungssystems aus und hat dem Ausgleich zwischen Ausgaben und Einnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung ein hohes Gewicht beigemessen (BVerfGE 64, 87, 106).
Hinzu kommt, dass der Aufwand der heutigen Rentner für die "Erwirtschaftung" eines Entgeltpunkts in der gesetzlichen Rentenversicherung früher zum Teil wesentlich unter dem heutigen lag. Während heute für einen Entgeltpunkt des Durchschnitts-Jahresentgelts 19,9 vH entrichtet werden müssen, lagen die Beitragssätze für die Rentenversicherung zwischen 1957 bis Anfang der achtziger Jahre bei 14 vH bis 18 vH (vgl Holzapfel, LVAMitt 2005, 263, 268). Der Wert eines Entgeltpunkts ist aber für alle heutigen und zukünftigen Rentner gleich hoch und ergibt sich aus dem jeweiligen aktuellen Rentenwert. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, das eine offenkundige Disproportionalität von Beitragsleistung und versicherungsrechtlicher Leistung verbietet (vgl Papier in Freiheit und Eigentum, Festschrift für Leisner, 1999, 721, 740 f) könnte eine weitere übermäßige Beitragssteigerung Probleme aufwerfen. Dies gilt zumindest dann, wenn die eingezahlten Beiträge höher sind als die zu erwartenden Leistungen (Papier aaO). Hohe Beiträge der jetzigen Arbeitnehmer würden dann zu hohen Ansprüchen im Rentenbezug führen, die von der zahlenmäßig geringeren Generation der jetzigen Kinder möglicherweise nur schwer aufgebracht werden könnten (vgl auch Hebeler, ZFSH/SGB 2001, 528).
Die vom Gesetzgeber beschlossenen Maßnahmen führen auch nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge, dass diese im Ergebnis leerliefen. In dem Gesetz zur Rentenanpassung 2008 vom (BGBl I 1076) verschiebt der Gesetzgeber die Erhöhung des Altersvorsorgeanteils für die Jahre 2008 und 2009 durch Änderung des § 255e Abs 3 SGB VI auf die Jahre 2012 und 2013 (Gesetz zur Rentenanpassung 2008, Art 1 Nr 3). Diese Maßnahme erhöht die Rentenanpassung 2008 von 0,46 vH auf 1,1 vH und soll die Rentenbezieher angemessen an der verbesserten Arbeitsmarktsituation und der Stabilisierung der Rentenfinanzen beteiligen (BT-Drucks 16/8744).
bb) Die Maßnahmen des Gesetzgebers verstoßen auch nicht gegen Art 2 Abs 1 GG. Der Schutzbereich des Art 2 Abs 1 GG iS allgemeiner Betätigungsfreiheit führt zu einer umfassenden sachlichen Auffangfunktion des Art 2 Abs 1 GG, der überall dort greift, wo ein spezielleres Freiheitsrecht nicht einschlägig ist (vgl Dreier in Dreier, Grundgesetz, 2. Aufl, Band 1, Art 2 Abs 1 RdNr 30). Ein Rückgriff auf den Schutzbereich des Art 2 Abs 1 GG scheidet aus, wenn ein Verhalten in den Schutzbereich eines anderen Grundrechts fällt und die dort vorgenommene Einschränkung sich als verfassungsgemäß erweist (vgl , Juris RdNr 53; Dreier aaO, RdNr 30). Eine Prüfung des Art 2 Abs 1 GG ist daher nur insoweit erforderlich, als man die Anwendbarkeit des Schutzbereichs von Art 14 GG für eine Rentenanpassung verneint.
Der spezifische Schutzbereich von Art 2 Abs 1 GG ist jedoch berührt, wenn der Gesetzgeber einerseits durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflichten in einem öffentlich-rechtlichen Verband der sozialen Sicherung die allgemeine Betätigungsfreiheit des Einzelnen durch Einschränkung ihrer wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht unerheblich einengt (vgl BVerfGE 97, 271, 286) und andererseits dem Versicherten gesetzlich zugesagte und beitragsfinanzierte Leistungen dieses Verbands wesentlich vermindert (vgl BVerfG aaO). Der Gesetzgeber muss für die zwangsweise erbrachten Beiträge im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen erbringen und verhindern, dass es zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche kommt (vgl NZS 2008, 254, 256). Eine derart starke Beeinträchtigung liegt jedoch noch nicht vor (s hierzu oben bei aa [2 c]).
cc) Die gesetzlichen Maßnahmen zur aktuellen Rentenanpassung verstoßen nicht gegen ein schützenswertes Vertrauen auf die Kontinuität der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und damit gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 und 3 GG; vgl NZS 2008, 254, 256; , Juris RdNr 62). Aus dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip und der daraus abgeleiteten Kontinuitätsverpflichtung und dem Vertrauensschutz des Rentenempfängers lässt sich kein gegenüber Art 14 GG höheres Schutzniveau begründen. Auf die Ausführungen zum Vertrauensschutz im Rahmen des Art 14 GG wird verwiesen."
4. Hinsichtlich der seiner Ansicht nach zu hohen Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge kann der Kläger sein Begehren zulässig mit der Anfechtungsklage verfolgen (BSG, Urteile des Senats vom , B 12 RJ 4/05 R, BSGE 97, 292 = SozR 4-3300 § 59 Nr 1, und vom , B 12 R 21/06 R, SozR 4-2500 § 241a Nr 1). Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zu Recht hat die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden den ab vom Kläger zu tragenden Beitrag zur Krankenversicherung aus dem allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 136,44 Euro und den vom Kläger allein zu tragenden zusätzlichen Beitragsteil nach einem Beitragssatz von 0,9 vH in Höhe von 7,18 Euro festgesetzt. Einer Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage an das BVerfG bedurfte es nicht, weil der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften in ihrer Anwendung auf den Kläger überzeugt ist. Dies gilt auch, wenn die den Kläger insgesamt treffenden Beitragslasten sowie die nicht erfolgte Rentenanpassung im Jahre 2005 (hierzu vorstehend unter 3.) mitberücksichtigt werden (dazu unten b).
a) Die Beklagte war für die Entscheidung über die Höhe der vom Kläger zu tragenden Krankenversicherungsbeiträge sachlich zuständig (vgl , SozR 3-2500 § 247 Nr 2, und vom , B 12 R 21/06 R, SozR 4-2500 § 241a Nr 1). Die Beklagte hat in Anwendung der Vorschriften des SGB V zutreffend den vom Kläger zu tragenden Krankenversicherungsbeitrag nunmehr mit insgesamt 143,62 Euro festgesetzt. Seit dem waren aufgrund der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des § 247 SGB V die Beiträge zur Krankenversicherung aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr nach dem bis zum geltenden allgemeinen Beitragssatz (§ 241 SGB V) ihrer Krankenkasse, sondern nach dem nunmehr geltenden allgemeinen Beitragssatz (§ 241 SGB V) von 13,8 vH und aufgrund von § 241a SGB V nach einem Beitragssatz von 0,9 vH als weiterem Beitragsteil zu erheben. Letzterer war anders als der Beitragsteil nach dem allgemeinen Beitragssatz nach dem ebenfalls am in Kraft getretenen § 249a Halbsatz 2 SGB V vom Rentner allein zu tragen. § 241a SGB V war durch Art 1 Nr 145 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz vom [BGBl I S 2190]) eingefügt und mit Wirkung zum durch Art 1 Nr 1 Buchst c) des AnpassungsG neu gefasst worden. Auch § 247 Abs 1 SGB V wurde mit Wirkung zum angepasst, § 249a Halbsatz 2 SGB V wurde zum eingefügt. Die Gesetzesänderungen haben faktisch für den Kläger zu einer Erhöhung des von ihm zu tragenden Krankenversicherungsbeitrags und insoweit zu einer Erhöhung der von der monatlichen Bruttorente vorzunehmenden Abzüge gegenüber dem bis zum geltenden Recht in Höhe von zusätzlichen 0,45 Beitragssatzpunkten geführt. Die rechnerische Aufspaltung des Beitragssatzes diente letztlich dazu, gesetzestechnisch einen Anknüpfungspunkt für die Änderung der Regelung über die Beitragstragung zu schaffen. Diese bewirkt eine Verschiebung der Beitragslast zum Nachteil der Versicherten (vgl zum Ganzen Urteil des Senats vom , B 12 R 21/06 R, BSGE 99, 19 RdNr 15 bis 17 = SozR 4-2500 § 241a Nr 1; vgl die nunmehr ab geltende Fassung der §§ 249, 249a SGB V, neu gefasst durch das Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften vom , BGBl I S 1066).
b) Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Regelungen der §§ 247 Abs 1 Satz 1, 241a und 249a SGB V in der Fassung des AnpassungsG in Anwendung auf den Kläger verfassungswidrig sind. Bereits in seinem Urteil vom (B 12 R 21/06 R, BSGE 99, 19 = SozR 4-2500 § 241a Nr 1) hat der Senat ua ausgeführt, dass Rentner, die wie der Kläger mit ihren während der Erwerbsphase entrichteten Rentenversicherungsbeiträgen an der Finanzierung der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung beteiligt waren, durch die Regelung zur alleinigen Tragung des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags selbst bei Heranziehung des Art 14 GG als Maßstabsnorm in ihrem Eigentumsgrundrecht nicht verletzt sind, weil für die Inhalts- und Schrankenbestimmung legitimierende Gründe bestehen. Die Beitragsverschiebung zu Lasten von Arbeitnehmern und Rentnern stand nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Finanzierung der Aufwendungen für das - im Wesentlichen von den Arbeitnehmern - in Anspruch genommene Krankengeld. Vielmehr wurde das auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung verfassungsrechtlich legitime Anliegen verfolgt, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten ökonomischen und demografischen Bedingungen anzupassen. Es durften insbesondere die nachteiligen Folgen von Beitragserhöhungen für Wachstum und Beschäftigung als bedeutsam angesehen und die Auswirkungen steigender Arbeitskosten auf die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend gewichtet werden. Soweit es die Rentner betrifft, durften sie in angemessenem Umfang an der Finanzierung der auf sie entfallenden Leistungsaufwendungen beteiligt und entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen werden. Der Senat hat die Beitragsverschiebung zu Lasten der Rentner auch im engeren Sinne als verhältnismäßig angesehen und darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Anpassung rentenrechtlicher Positionen besteht (vgl im Einzelnen Urteil des Senats vom , aaO, RdNr 18 ff). Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt auch die Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes statt des ermäßigten Beitragssatzes nach § 247 Abs 1 SGB V nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Zwar war nach § 243 Abs 1 SGB V der Beitragssatz zu ermäßigen, wenn kein Anspruch auf Krankengeld bestand oder die Krankenkasse aufgrund von Vorschriften des SGB V für einzelne Mitgliedergruppen den Umfang der Leistungen beschränkte. Der Kläger hat als Rentner auch keinen Anspruch auf Krankengeld. Die Vorschriften der §§ 241 bis 243 SGB V, die eine Differenzierung des Beitragssatzes nach dem Risiko der Inanspruchnahme von Krankengeld vorsahen, mussten nicht auch auf Personen, die als Rentner nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V versicherungspflichtig sind und als solche mangels versicherungspflichtiger Beschäftigung keinen Anspruch auf Krankengeld erwerben können, erstreckt werden. Vielmehr konnte - wie der Senat im Zusammenhang mit der Beitragserhebung auf Versorgungsbezüge bereits in seinem Urteil vom (B 12 KR 29/04 R, SozR 4-2500 § 248 Nr 1) ausgeführt hat - für die versicherungspflichtigen Rentenbezieher mit § 247 SGB V eine beitragsrechtliche Sonderregelung geschaffen werden. Der Senat hat zur Begründung darauf hingewiesen, dass seit Einführung der Krankenversicherung der Rentner im Jahr 1956 die Rentner stets als besondere Gruppe behandelt und die Beitragssätze besonders geregelt wurden (vgl im Einzelnen aaO, RdNr 20 bis 23).
c) Die im Revisionsverfahren überprüften "Verschlechterungen" im Beitrags- und Leistungsrecht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung stellen, gemessen an Art 14 GG, auch im Kontext anderer Beitragserhöhungen der letzten Jahre, weitere "Einschnitte" im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung wie dem Unterbleiben der Rentenanpassung im Jahr 2005 sowie der ab 2005 schrittweise beginnenden Besteuerung von Renten entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung keine Überforderung der Rentner dar. Vor dem Hintergrund der sich verändernden ökonomischen und demografischen Rahmenbedingungen, mit dem Ziel der Stabilisierung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung und, um dem sich vertiefenden Finanzierungsdefizit in der gesetzlichen Rentenversicherung im Übrigen entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber in den Jahren 2004 und 2005 bei Rentnern punktuell und situativ Maßnahmen ergriffen, die den monatlichen Rentenzahlbetrag sukzessive minderten. Soweit die Minderung der monatlichen Nettorente in den vergangenen Jahren auf einer Erhöhung der Beitragslast beruht, hat der Senat diese in seinem Urteil vom (B 12 R 21/06 R, SozR 4-2500 § 241a Nr 1 RdNr 29) im Rahmen einer auch kumulative Effekte einbeziehenden verfassungsrechtlichen Betrachtungsweise als nicht so gewichtig angesehen, dass sie die Legitimation des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungsrechtlich in Frage stellt. Der Senat hat hierzu ausgeführt, dass er bei der Summierung nur im Hinblick auf das Eigentumsrecht relevante "Verschlechterungen" im Beitragsrecht für Rentner in den Blick nimmt, solche in der Überbürdung der zweiten Beitragshälfte in der sozialen Pflegeversicherung zum und in der Einführung eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags zum gesehen und beide Maßnahmen als typischerweise nicht derart niveausenkend betrachtet, dass die Rente dadurch ihre prinzipielle Struktur und ihre Funktion als freiheits- und existenzsichernde Leistung verliert. Kriterien dafür, ob und ggf welche weiteren Belastungen, die bei Rentnern durch gesetzliche Regelungen eingetreten sind, bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Zulässigkeit von Beitragslasterhöhungen mitzuberücksichtigen sind, hat der Senat nicht. Solche sind bisher auch nicht ersichtlich. Selbst wenn aber die im Unterbleiben der Rentenanpassungen liegenden nachteiligen Veränderungen im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung in eine "additive" Betrachtung einzubeziehen wären, hielte der Senat an seiner bisherigen Beurteilung fest. Ob Rentenanpassungen überhaupt von Bedeutung für das Eigentumsrecht an der hierdurch geschützten Anwartschaft sein können, oder vielmehr (nur) eine - nicht durch Art 14 Abs 1 GG geschützte - bloße Erwartung auf zukünftige Teilhabe an steigenden Einkünften der Rentenbeitragszahler betreffen, ist nicht entschieden (vgl zur Aussetzung der Rentenanpassung im Jahr 2005 das oben auszugsweise wiedergegebene , Umdruck RdNr 25, mwN, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; auch zur Aussetzung der Rentenanpassung im Jahr 2004 ua, Umdruck RdNr 53). Soweit in anderen Verfahren die Revision dort in die Gesamtschau miteinbezogen hat, dass Rentner ab dem Jahr 2005 verstärkt zur Einkommensteuer herangezogen werden, erscheint es besonders offen, ob dieser Umstand überhaupt als ein kumulativer Effekt berücksichtigt werden könnte oder außerhalb einer insoweit verfassungsrechtlich maßgeblichen "additiven" Betrachtung läge (vgl zum Begriff des additiven Grundrechtseingriffs , BVerfGE 112, 304, und Beschluss vom , 2 BvF 2/03, BVerfGE 114, 196 = SozR 4-2500 § 266 Nr 9, sowie Lücke, DVBl 2001, 1469, 1476). Diese steuerlichen Belastungen der Rentner sind Folge verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung (, BVerfGE 105, 73 = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176), mit der eine bisher unterschiedliche steuerliche Belastung verschiedener Gruppen von Steuerpflichtigen am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes beanstandet wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
PAAAD-26189