Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 473 Abs. 4
Instanzenzug: LG Mönchengladbach, vom
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, den Angeklagten "Uwe L. in 14 Fällen, davon in zwei Fällen nicht geringe Mengen betreffend, die Angeklagte Sylvia L. in zehn Fällen, davon in zwei Fällen nicht geringe Mengen betreffend", zu Gesamtfreiheitsstrafen von sieben Jahren (Uwe L. ) bzw. drei Jahren und neun Monaten (Sylvia L. ) verurteilt. Daneben hat es gegen den Angeklagten Uwe L. den Verfall von 2.100 EUR und gegen die Angeklagte Sylvia L. den Verfall von 1.500 EUR angeordnet. Gegen diese Verurteilungen wenden sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen beide die Verletzung sachlichen Rechts rügen; der Angeklagte Uwe L. erhebt darüber hinaus zwei Verfahrensbeanstandungen.
Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich, dass aus den Betäubungsmittelverkäufen an den Zeugen Lö. der Angeklagte Uwe L. lediglich 1.990 EUR und die Angeklagte Sylvia L. nur 1.390 EUR erhalten hat; die Verfallsbeträge sind entsprechend zu korrigieren. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, haftet die Angeklagte Sylvia L. hinsichtlich des von ihr erlangten Gesamtbetrages von 1.390 EUR, den der Zeuge Lö. ihr als Kaufpreis für die Betäubungsmittel in den Fällen II. 5-12 übergab und die sie in voller Höhe an den Angeklagten Uwe L. weiterreichte, neben diesem als Gesamtschuldner (vgl. Winkler NStZ 2003, 247, 250). Dies ist nicht nur in den Entscheidungsgründen, sondern bereits in der Entscheidungsformel zum Ausdruck zu bringen, um Unklarheiten bei der Vollstreckung des Urteils auszuschließen.
Der geringfügige Teilerfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten ihrer Rechtsmittel zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
OAAAD-26159
1Nachschlagewerk: nein