Gewinnmindernde Berücksichtigung des Werts der gesamten Milchreferenzmenge im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung bei
Wegfall der letzten Teilmenge
Leitsatz
1. Bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind nach § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG die Anschaffungs- und Herstellungskosten für nicht
abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen gehören auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie das Milchlieferrecht.
2. Nach Wegfall der Flächenakzessorietät durchgeführte Verkäufe von Teilmengen des Lieferrechts führen nicht zu einem Rückfall
des darauf entfallenden Buchwerts zum Wirtschaftsgut Grund und Boden.
3. Die Milchreferenzmenge stellt ein einheitliches Wirtschaftsgut dar, so dass mit dem Verkauf einer Teilmenge auch kein vollständiger
Abgang eines eigenständigen Wirtschaftsguts Teilmenge einhergeht.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1444 Nr. 18 YAAAD-26092
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