1. Sind Gesamtsanierungskosten einheitlich als die(selben) Herstellungskosten i. S. v. § 3 Abs. 1 InvZulG 1999 zu qualifizieren,
ist die Gewährung einer Investitionszulage gem. dem Kumulationsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 allein durch die
Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7h EStG auch nur für Teile dieser Arbeiten ausgeschlossen, ohne dass es auf
den Umfang der Arbeiten ankommt.
2. Das Kumulierungsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 verbietet nicht mehrere Förderungen unterschiedlicher Arbeiten
an einem Gebäude, sondern nur identische Arbeiten. Die (selben) Herstellungsarbeiten i. S. dieser Vorschrift liegen aber vor,
wenn die Arbeiten im Rahmen eines Gesamtplans erfolgen und damit eine sog. einheitliche Baumaßnahme darstellen.
3. Für die Abgrenzung, ob bei mehreren in zeitlichem Zusammenhang durchgeführten Maßnahen von einer einheitlichen Maßnahme
oder mehreren verschiedenen nachträglichen Herstellungsarbeiten auszugehen ist, sind die für Erhaltungsarbeiten und nachträglichen
Herstellungsarbeiten entwickelten Abgrenzungsmaßstäbe zu verwenden.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1521 Nr. 24 DAAAD-26086
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 26.02.2009 - 3 K 320/06
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