Im Rahmen des Fernstraßenbaus benötigte Grundstücke
Keine passive Rechnungsabgrenzung einer Pachtaufhebungsentschädigung
Rücklage für Ersatzbeschaffung nur in Höhe des Grundstückskaufpreises
Leitsatz
1. Eine Pachtaufhebungsentschädigung, die der Steuerpflichtige dafür erhält, dass er dem Baulastträger unwiderruflich gestattet,
bestimmte angepachtete Flächen für den Bau einer Fernstraße dauerhaft in Besitz zu nehmen und zu nutzen, sind nicht über die
Restlaufzeit des Pachtvertrages mittels eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens abzugrenzen. Erforderlich wäre gewesen,
dass noch eine Verpflichtung zu einer nach dem Bilanzstichtag zumindest zeitanteilig noch zu erbringenden Gegenleistung besteht,
wobei diese noch ausstehende Gegenleistung zeitraumbezogen oder periodisch aufteilbar sein muss; das trifft im Streitfall
nicht zu, da die Gegenleistung zum Stichtag bereits erbracht war.
2. Erhält der Eigentümer von im Rahmen des Fernstaßenbaus benötigten Grundstücken neben dem Kaufpreis Nebenentgelte (z. B.
eine Entschädigung für Erwerbsverluste), so kann er eine Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 35 EStR 2001 nur in Höhe des
Kaufpreises für die ansonsten von einer Enteignung bedrohten Grundstücke, nicht hingegen auch hinsichtlich der Nebenentgelte
bilden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 914 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 17/2009 S. 658 OAAAD-26078
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 13.11.2008 - 2 K 228/06
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