Grobes Verschulden bei unterlassener Vorlage kindergeldrelevanter Unterlagen trotz mehrfacher Aufforderung durch die zuständige
Behörde
Leitsatz
1. Es ist von einem groben Verschulden des Kindergeldberechtigten auszugehen, das die Änderung eines bestandskräftigen, die
Festsetzung von Kindergeld aufhebenden Bescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließt, wenn der Kindergeldberechtigte es
trotz vielfacher Aufforderung durch die Behörde in einem Zeitraum von mehr als 12 Monaten versäumt hat, Studienbescheinigungen
und einen ausgefüllten Vordruck zu den Einkünften und Bezügen des volljährigen Kindes rechtzeitig vorzulegen.
2. Es spricht gegen die Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, ihr sei nochmals telefonisch die Frist zur Beibringung von
Unterlagen verlängert worden, wenn in der Akte der Behörde der Inhalt anderer Telefonate der Sachbearbeiterin mit der Klägerin
jeweils durch Aktenvermerk festgehalten worden ist, sich zu dem streitigen Telefonat aber kein derartiger Vermerk findet und
sich die Sachbearbeiterin auch nicht an den behaupteten Anruf wegen der Fristverlängerung erinnern kann.
Tatbestand
Fundstelle(n): KAAAD-26075
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 14.04.2008 - 8 K 134/07 (Kg)
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