Aufwendungen für Begleitung der schwerbehinderten Ehefrau bei normalen Urlauben durch den Ehemann sowie für Armbanduhr mit
Sprachausgabe nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Leitsatz
1. Die Aufwendungen für die Begleitung der schwerbehinderten Ehefrau (Grad der Behinderung von 90 %, Eintrag des Merkzeichens
„H” im Schwerbehindertenausweis) durch den Ehemann bei mehrfachen jährlichen Kurzurlauben sind nicht als außergewöhnliche
Belastung abziehbar, wenn die von den Ehegatten durchgeführten Urlaube sich - von den besonderen Erschwernissen infolge der
Behinderung abgesehen - nicht von einem üblichen Familienurlaub unterscheiden. Der Umstand, dass die Ehefrau grundsätzlich
auf eine Begleitperson angewiesen ist, rechtfertigt für sich allein keine Anerkennung von Kosten für einen normalen Urlaub
als außergewöhnliche Belastungen.
2. Bei der Anschaffung einer Armbanduhr mit Sprachfunktion handelt es sich nicht um eine krankheitsbedingte Maßnahme, da sie
kein medizinisches Hilfsmittel im engeren Sinne darstellt, denn eine derartige Uhr ist kein Gegenstand, der nach der Lebenserfahrung
ausschließlich von Kranken (Blinden) angeschafft wird.
3. Davon abgesehen scheidet ein zusätzlicher Abzug der Aufwendungen für die Uhr nach § 33 EStG aus, wenn die Steuerpflichtigen
die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags nach § 33b EStG beantragt haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAD-26074
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Online-Dokument
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 27.02.2008 - 3 K 160/07
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