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Pflichtteilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren seit dem
Seit dem besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (Art. 787 ZK-DVO). Die bisherige schriftliche Ausfuhranmeldung wird durch eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt. Seit dem steht in Deutschland hierfür das IT-System „ATLAS-Ausfuhr” zur Verfügung. Das BMF hat die Einzelheiten des elektronischen Ausfuhrverfahrens anhand von Beispielen erläutert und erleichtert so seine Anwendung. Insbesondere regelt es, welche eng begrenzten Ausnahmen vom elektronischen Nachrichtenaustauschverfahren noch bestehen.