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Liebhaberei bei Vermietung nur eines Teils der vorhandenen Gebäude
Einkünfteerzielungsabsicht bei nicht zu Wohnzwecken vermietetem Gebäude objektbezogen zu prüfen
Anders als bei den übrigen Einkunftsarten wird bei den Vermietungseinkünften im Regelfall – anstelle der sonst nötigen Prognoserechnung – unterstellt, dass der Vermieter positive Einkünfte anstrebt. Der BFH hat jetzt klargestellt, dass diese Vermutung nicht nur bei der Vermietung von Wohnraum gilt, sondern auch bei gewerblicher oder freiberuflicher Nutzung der Räume durch den Mieter. Bei der Vermietung unbebauter Grundstücke muss dagegen weiterhin im Einzelfall die Einkünfteerzielungsabsicht geprüft werden. Werden mehrere Gebäude oder Gebäudeteile des einheitlichen Grundstücks unterschiedlich genutzt, ist für jedes Gebäude bzw. für jeden Gebäudeteil gesondert zu untersuchen, ob eine Liebhaberei anzunehmen ist. Die Werbungskosten sind ggf. aufzuteilen. Bei leer stehenden Gebäuden wird regelmäßig eine Vermietungsabsicht verlangt.
Teilweise Vermietung, teilweise Leerstand
Die Steuerpflichtige hatte 1986 für 152.000 DM ein 2.730 qm großes Grundstück erworben, das mit einem Wohnhaus, einem Stall und einer Scheune bebaut war. Der Stall und die Scheune wurden zum Unterstellen von Pferden und einem Wohnmobil vermietet. Das Gebäude blieb im Wesentlichen ungenut...