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BFH 17.02.2009 VIII R 21/08, BBK 15/2009 S. 725

Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen decken auch anteilige Umlagen für Kantinenbetrieb ab

Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG decken alle Aufwendungen ab, die im Zusammenhang mit der Verpflegung des Steuerpflichtigen entstehen. Hierzu gehören auch anteilige Personal- und Sachkosten für den Betrieb einer Kantine, an deren Kosten sich der Steuerpflichtige im Wege einer Umlage beteiligt.

Der Kläger war Schiffslotse und beteiligte sich an den Kosten einer Kantine, die von einer Lotsenbrüderschaft betrieben wurde. In die Umlage gingen die anteiligen Personal- und Betriebskosten ein. Der Kläger machte neben den Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen wegen seiner Einsatzwechseltätigkeit auch die Umlage als Werbungskosten geltend – ohne Erfolg. Der BFH sprach ihm nur die Pauschbeträge zu.

Hinweis: Die Pauschbeträge für V...

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