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NWB Nr. 32 vom Seite 2469

Ausweitung der Fahrgastrechte bei der Bahn

[i]Flugblatt „Die neuen Fahrgastrechte” unter www.bmj.bund.de/fahrgastrechteAm trat das neue Fahrgastrechtegesetz in Kraft. Mit dem Gesetz zur Anpassung eisenbahnrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr wird eine EU-Regelung umgesetzt. Bei Verspätungen, Zugausfällen und verpassten Anschlusszügen besteht nun ein Anspruch auf anteilige Erstattung des Fahrpreises, wenn die Ursache dafür nicht außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegt und das Eisenbahnunternehmen diese Umstände bei der gebotenen Sorgfalt hätte vermeiden können.

Unpünktlichkeit und Ausfall von Zügen im Fern- und Nahverkehr

Das Eisenbahnunternehmen muss dem Fahrgast eine Entschädigung zahlen bei

  • 60 Minuten Verspätung am Zielort von 25 % des Fahrpreises,

  • 120 Minuten Verspätung am Zielort von 50 % des Fahrpreises.

[i]Entschädigung nur auf ausdrücklichen Antrag in barDer Betrag ist auf Wunsch bar auszuzahlen. Die Entschädigung kann, wenn nicht die Auszahlung in bar verlangt wird, auch in Form von Gutscheinen oder anderen Leistungen erfolgen. Es gilt eine Bagatellgrenze von 4 €. Bei einer Verspätung von mindestens 60 Minuten besteht Anspruch auf kostenlose Hotelunterkunft, wenn deswegen eine Übernachtung erforderlich ...

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