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Kreditsicherungsrecht | Sittenwidrigkeit ruinöser Bürgschaften finanzschwacher Ehe- oder Lebenspartner
Bei der Frage, ob eine Grundschuld nach dem Inhalt der AGB der Bank auch künftige Forderungen gegen den Darlehensnehmer sichert, darf eine Unklarheit nicht zu Lasten des finanziell krass überforderten Bürgen oder Mithaftenden gehen. Die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung über die speziellen Regeln der §§ 286 ff. InsO schließt die Anwendung [i]NWB 2009 S. 790des § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit) auf ruinöse Bürgschaften oder Schuldbeitritte finanzschwacher Ehe- und Lebenspartner nicht aus. Im Streitfall hatte eine Frau 2001 im Rahmen des Wohnungserwerbs ihres Lebensgefährten ihre künftigen (pfändbaren) Ansprüche auf Arbeitseinkommen und Sozialleistungen sicherungshalber an die das Immobiliengeschäft finanzierende Bank abgetreten. Außerdem musste sie durch ein notarielles vollstreckbares Schuldanerkenntnis die pers...