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Insolvenzrecht | Rückforderung von Parteispenden durch den Insolvenzverwalter
Der Insolvenzverwalter darf eine Parteispende des Insolvenzschuldners in den letzten vier Jahren vor Insolvenzeröffnung anfechten und von der Partei deren Rückzahlung verlangen. Parteien sind – nicht anders als andere Beschenkte – verpflichtet, die Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) nachvollziehbar zu begründen. Sie müssen die Verwendung dokumentieren können und dazu z. B. konkret darlegen, in welcher Höhe die im Vorfeld einer Wahl gesammelten Spenden für eine Anzeigenkampagne verwendet wurden. Eine Partei kann die Rückzahlung von viermal 5.000 € auch nicht deshalb ablehnen, weil es sich jeweils um „gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts” gehandelte habe.