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Umsatzsteuer | Beurteilung der Umsätze für die Seeschifffahrt
Nach dem wird der Begriff „Betreiber eines Seeschiffs” in Abschn. 145 Abs. 1 UStR 2008 wie folgt ausgelegt: Unter den Begriff „Betreiber” fallen unter Berücksichtigung des gemeinschaftsrechtlichen Umfangs der Befreiung von Umsätzen für die Seeschifffahrt sowohl Reeder als auch Bereederer von Seeschiffen, sofern die Leistungen unmittelbar dem Erwerb durch die Seeschifffahrt dienen. Die Eigentumsverhältnisse sind für die Steuerbefreiung insoweit unerheblich. Eine Zwischenlagerung von Lieferungsgegenständen i. S. des § 8 Abs. 1 UStG ist ebenfalls unschädlich. Chartervergütungen, die von Linienreedereien geleistet werden, die wiederum Bereederungsverträge mit Reedereien abschließen, sind als Gegenleistung für steuerbefreite Umsätze für die Seeschifffahrt anzusehen. Umsätze, die an von Reederern oder Bereede...BStBl 2008 I S. 294