BFH Beschluss v. - III B 143/08

Schlüssige Darlegung einer Divergenz

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Außerdem kann eine Divergenz nur gegeben sein, wenn das FG bei einem gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht. Das vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) benannte (BFHE 169, 159, BStBl II 1993, 103) betrifft aber einen ganz anderen Fall. In diesem Urteil war zu entscheiden, ob der Berücksichtigungstatbestand des Wartens auf einen Ausbildungsplatz von der Frage abhängig zu machen ist, ob sich das Kind selbst unterhalten kann; die Frage, welche Nachweise das Kind für sein ernsthaftes Bemühen um einen solchen Ausbildungsplatz erbringen muss, wird in dieser Entscheidung nicht behandelt (s. dazu im Einzelnen das Senatsurteil vom III R 66/05, BFHE 222, 343, BFH/NV 2008, 1740).

2. Auch ein Verfahrensfehler ist nicht substantiiert gerügt. Der Kläger wendet sich vielmehr gegen die vom FG vorgenommene Tatsachenwürdigung. Darin liegt aber nicht die Geltendmachung eines Verfahrensfehlers i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, sondern falscher materieller Rechtsanwendung, die nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Zulassung der Revision führt (z.B. , BFH/NV 2007, 890).

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Fundstelle(n):
PAAAD-25917